Tz. 28

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Erwerbe aus einer Insolvenzmasse sind von der Haftung nicht betroffen. Diese Einschränkung dient der Erleichterung der Verwertung der von der Insolvenz erfassten und zur Insolvenzmasse gehörenden Vermögenswerte. Da nur Erwerbe aus einer Insolvenzmasse ausscheiden, greift die Beschränkung nicht ein, wenn es zu einer Insolvenzeröffnung mangels Masse nicht kommt (BFH v. 23.07.1998, VII R 143/97, BStBl II 1998, 765). Allerdings wird in diesen Fällen die Anwendung des § 75 AO häufig daran scheitern, dass die Fortsetzung des Betriebs unverhältnismäßig hohe Neuinvestitionen erfordert und deshalb kein übereignungsfähiges (fortsetzbares) Unternehmen i. S. der Vorschrift vorliegt (BFH v. 08.07.1982, V R 138/81, BStBl II 1983, 282). Nicht begünstigt sind Veräußerungsakte vor Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, selbst wenn der Verwalter später zustimmt (FG Mchn v. 25.11.2009, 3 K 2360/06, EFG 2010, 689).

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