Tz. 25

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Durch den Steuerbescheid wird die Steuer festgesetzt (§ 155 Abs. 1 Satz 1 AO). Die festgesetzte Steuer gegenüber einem bestimmten Steuerschuldner ist der Ausspruch (Tenor) des Steuerbescheids. Dementsprechend bestimmt § 157 Abs. 2 AO, dass die der Steuerfestsetzung zugrunde gelegten Besteuerungsgrundlagen keine selbstständige Rechtsqualität haben, sondern – lediglich – einen mit Rechtsbehelfen nicht selbstständig anfechtbaren Teil des Steuerbescheids darstellen. Sie sind Teil der erforderlichen Begründung des Steuerbescheids.

 

Tz. 26

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Besteuerungsgrundlagen sind die steuergesetzlichen Tatbestandsmerkmale persönlicher und sachlicher Art, deren Verwirklichung die Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37 Abs. 1 AO) gem. § 38 AO entstehen lässt. Für die Zwecke der Außenprüfung bezeichnet § 199 Abs. 1 AO als Besteuerungsgrundlagen "die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die für die Steuerpflicht und die Bemessung der Steuer maßgebend sind"; dies greift zu kurz. Besteuerungsgrundlagen sind aber nicht nur die den tatsächlichen Lebenssachverhalt bildenden Umstände, sondern auch insbes. ihre steuerrechtliche Qualifizierung als Einkünfte, Umsätze, Vermögen usw.

 

Tz. 27

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Beim Steuerbescheid tritt der Ausspruch, nicht die Besteuerungsgrundlagen in Bestandskraft. Allerdings ist eine von den Besteuerungsgrundlagen losgelöste Steuerfestsetzung nicht denkbar. Der festgesetzte Steuerbetrag ist stets auf bestimmte Besteuerungsgrundlagen, die einen gesetzlichen Steuertatbestand bilden, gegründet. Die verbindliche Festsetzung einer Steuer bedingt grundsätzlich die Festlegung auf Art und Höhe derjenigen Besteuerungsgrundlagen, von denen bei der Steuerfestsetzung ausgegangen worden ist. Eine nachträgliche Änderung der Besteuerungsgrundlagen, z. B. ein Austausch von Besteuerungsgrundlagen, ist daher nur dann und nur solange zulässig, als sie entweder steuerneutral ist, d. h. sich auf die Steuer nicht auswirkt, oder die festgesetzte Steuer noch abänderbar, d. h. materiell noch nicht bestandskräftig ist (§§ 164, 165 AO) oder seine materielle Bestandskraft durchbrochen werden kann (u. a. §§ 172ff. AO).

 

Tz. 28

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Zur Anfechtung des Steuerbescheids s. § 350 AO Rz. 10.

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