Tz. 3

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Voraussetzung für das Wirksamwerden eines Verwaltungsaktes ist neben seiner inhaltlichen Bestimmtheit (s. § 119 Abs. 1 AO), dass er demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen ist, bekannt gegeben wird (s. §§ 122 Abs. 1 Satz 1 AO, 124 Abs. 1 AO). Mit der Bekanntgabe beginnt die Rechtsbehelfsfrist (s. § 355 Abs. 1 AO), sodass dieser Zeitpunkt von entscheidender Bedeutung für die Frage der Verfristung ist.

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