Tz. 3

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

PKH wird nur auf Antrag gewährt (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Antragsberechtigt sind natürliche Personen (§§ 114f. ZPO), Beteiligte kraft Amtes (§ 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO), insbes. der Insolvenzverwalter (s. § 40 FGO Rz. 10), juristische Personen und beteiligtenfähige Personenvereinigungen (§ 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO; s. § 57 FGO Rz. 8).

 

Tz. 4

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Für natürliche Personen gilt: Da die PKH eine an die Situation des Begünstigten geknüpfte höchstpersönliche Berechtigung ist und mit dessen Tod endet, kann grds. PKH nach dem Tod des Antragstellers nicht mehr bewilligt werden (BFH v. 26.08.2010, X S 2/10 [PKH], BFH/NV 2010, 2289). Ausnahmsweise kann PKH nach dem Tode des hilfsbedürftigen Antragstellers noch bewilligt werden, wenn das Gericht bei ordnungsgemäßer und unverzüglicher Bearbeitung des PKH-Antrags zu einem früheren Zeitpunkt und noch zu Lebzeiten des Antragstellers hätte entscheiden und seinen Beschluss dem Antragsteller hätte zugehen lassen können. In diesem Fall ist dem Beteiligten PKH für den Zeitraum zwischen dem möglichen Zugang des Bewilligungsbeschlusses und seinem (des Antragstellers) Ableben nachträglich zu bewilligen (BFH v. 26.08.2010, X S 2/10 [PKH], BFH/NV 2010, 2289).

 

Tz. 5

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Nach § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO können auch Beteiligte kraft Amtes (z. B. Insolvenzverwalter oder Testamentsvollstrecker; s. § 40 FGO Rz. 10) und inländische juristische Personen oder Personenvereinigungen PKH beantragen. Nach § 116 Satz Nr. 2 ZPO erhalten inländische juristische Personen oder beteiligtenfähige Vereinigungen sowie solche aus EU- bzw. EWR-Mitgliedstaaten auf Antrag PKH, wenn die Kosten weder von ihnen noch von den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und wenn die Unterlassung der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde. Die zusätzliche Voraussetzung erfordert noch, dass außer den an der Führung des Prozesses wirtschaftlich Beteiligten ein erheblicher Kreis von Personen durch die Unterlassung der Rechtsverfolgung in Mitleidenschaft gezogen werden kann, z. B. eine Gemeinde oder gemeinnützige Stiftung an der Erfüllung ihrer der Allgemeinheit dienenden Aufgaben behindert werden oder eine große Anzahl von Arbeitsplätzen verloren gehen würde, wenn der Prozess nicht durchgeführt werden könnte (z. B. BFH v. 12.11.1987, V B 58/87, V S 13/87, BStBl II 1988, 198; BFH v. 03.05.2007, V S 27/06 [PKH], juris; BFH v. 18.01.2017, V S 37/16 [PKH], BFH/NV 2017, 614). Liegen indessen die besonderen Voraussetzungen für die Gewährung von PKH nach § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO nicht vor, können diese Voraussetzungen nicht dadurch umgangen werden, dass die Gesellschaftsanteile zum Zwecke der Erlangung von PKH unentgeltlich auf einen Gesellschafter übertragen werden (BFH v. 11.08.2010, V S 11/10 [PKH], BFH/NV 2010, 2107). Im Steuerrecht spielen bekanntlich die beteiligtenfähigen Vereinigungen, die bürgerlich-rechtlich keine Rechtsfähigkeit besitzen, eine nicht unbeträchtliche Rolle, weil die Steuerrechtsfähigkeit, die für die Beteiligtenfähigkeit im Finanzprozess maßgeblich ist (s. § 57 FGO Rz. 8), in zahlreichen Fällen über die Rechtsfähigkeit nach Privatrecht hinausgeht (hierzu s. § 57 FGO Rz. 8). Die Auffassung des BFH zur Frage des Steuersubjekts bei einheitlichen Feststellungsbescheiden und des Anfechtungsbefugten weitet den Anwendungsbereich des § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO noch aus (BFH v. 26.05.1982, I B 98–99/81, I B 98/81, I B 99/81, BStBl II 1982, 600; BFH v. 15.03.2001, V B 185/00, BFH/NV 2001, 1132). Demnach gehört z. B. eine Bruchteilsgemeinschaft, die gegen einen an sie gerichteten USt-Bescheid klagt, zu den beteiligtenfähigen Vereinigungen i. S. von § 142 Abs. 1 FGO i. V. m. § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO (BFH v. 01.09.2010, XI S 6/10, BFH/NV 2010, 2140).

 

Tz. 6

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Ausländische juristische Personen und beteiligtenfähige Personenvereinigungen, die nicht aus einem EU- bzw. EWR-Mitgliedstaat stammen, erhalten keine PKH; dies folgt aus einem Umkehrschluss aus § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO. Diese Regelung dürfte mit dem GG in Einklang stehen, da die genannten Personen und Personenvereinigungen auch nicht grundrechtsfähig sind, selbst wenn sie im Inland anerkannt sind (Art. 19 Abs. 3 GG; s. z. B. BVerfG v. 14.07.1999, 1 BvR 2226/94, 1 BvR 2420/95, 1 BvR 2437/95, BVerfGE 100, 313, 364; Jarass in Jarass/Pieroth, Art. 19 GG Rz. 17). Etwas anderes gilt nur für die sog. justiziellen Grundrechte der Art. 101 Abs. 1 und Art. 103 Abs. 1 GG (BVerfG v. 12.04.1983, 2 BvR 678/81, 2 BvR 679/81, 2 BvR 680/81, 2 BvR 681/81, 2 BvR 683/81, BVerfGE 64, 1, 11; Jarass in Jarass/Pieroth, Art. 19 GG Rz. 17).

 

Tz. 7

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Die Gewährung der PKH setzt einen darauf gerichteten Antrag voraus, in dem die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen für die Gewährung der PKH dargelegt werden müssen (§ 117 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO). Der Antrag ist, für jeden Rech...

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