Tz. 7

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Die zulässige Verwendung des Stiftungseinkommens ist in zweifacher Weise eingeschränkt. Es darf höchstens ein Drittel des Stiftungseinkommens in der aufgeführten Weise verwendet werden. Der unter Einsatz dieses Einkommensteils gewährte Unterhalt, die Gräberpflege und die Ehrung des Andenkens muss in angemessener Weise erfolgen (s. § 55 AO (Abs. 1 Nr. 3)). Die erste – betragsmäßige – Beschränkung soll nach einer im Schrifttum vertretenen Auffassung dann nicht gelten, wenn eine Familienstiftung durch Zuwendungen an bedürftige Verwandte des Stifters mildtätig i. S. von § 53 AO handelt (Leisner, DB 2005, 2434).

 

Tz. 8

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Zuwendungen an Angehörige werden durch § 58 Nr. 5 AO nur erfasst, wenn die Stiftung ihr dem satzungsmäßigen Zweck zur Verfügung stehendes Vermögen und die Erträgnisse hieraus für diese Zuwendungen verwendet. Erfolgen die Zuwendungen dagegen in Erfüllung von Verbindlichkeiten, die durch das Stiftungsgeschäft begründet wurden, stehen die verwendeten Mittel für die satzungsmäßigen Zwecke der Stiftung von Anfang an nicht zur Verfügung, sodass für eine Anwendung des § 58 Nr. 5 AO kein Raum ist (s. BFH v. 21.01.1998, I R 16/95, BStBl II 1998, 758).

 

Tz. 9

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Unklar ist, wer als "nächster Angehöriger" des Stifters gemeint ist. Eine Übereinstimmung mit § 15 AO besteht nicht. Es handelt sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Ausfüllung auch durch die Gerichte voll nachprüfbar ist. Den Personenkreis muss man unter Berücksichtigung des § 15 AO und der Enge der tatsächlichen Beziehungen zum Stifter, abgrenzen. "Nächste Angehörige" sind damit nur Ehegatten, Kinder (auch Pflegekinder) und Geschwister, sowie Eltern (auch Pflegeltern), Großeltern und Enkelkinder (s. AEAO zu § 58, Nr. 7).

 

Tz. 10-13

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

vorläufig frei

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