Tz. 17

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Aus § 76 Abs. 4 FGO folgt, dass die Pflicht der Finanzbehörde zur objektiven Aufklärung des steuerlich bedeutsamen Sachverhalts und zur Beratung und Unterrichtung des Stpfl. (§§ 88, 89 AO) auch während des finanzgerichtlichen Verfahrens fortbesteht. Dies betrifft auch die Tatsachen, die sich zugunsten des Klägers auswirken (§ 88 Abs. 2 AO). Dementsprechend kann und muss die beklagte Finanzbehörde den angefochtenen Verwaltungsakt auch während des Gerichtsverfahrens zurücknehmen oder mit der Folge des § 68 FGO ändern (§ 132 AO), und zwar auch noch in der Revisionsinstanz (FG Mchn v. 11.10.2000, 1 K 4131/99 EFG 2001, 156). Da das FG jedoch eine eigene Ermittlungspflicht hat, können die Ermittlungshandlungen des FA solche des FG nicht ersetzen.

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