Tz. 15

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Welcher Amtsträger der Finanzbehörde die Ermittlungsbefugnisse im Einzelfall auszuüben hat, richtet sich nach der behördlichen Organisation und den Dienstvorschriften (AG Kempten v. 24.03.1986, 2 Gs 517/86, wistra 1986, 271). In erster Linie sind die Angehörigen der Strafsachenstellen angesprochen. Wegen der Amtsträger, denen kraft Gesetzes die Stellung von Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft (s. § 152 GVG) mit den Funktionen der Kriminalpolizei zukommt s. § 404 AO. Das sind in erster Linie die Angehörigen des Zoll- und Steuerfahndungsdienstes. § 399 Abs. 2 Satz 2 AO dehnt unter bestimmten Voraussetzungen deren Befugnisse auch auf andere Angehörige der Finanzverwaltung (z. B. Außenprüfer) aus. Anträge auf Anordnung der Durchsuchung können grundsätzlich nur die Angehörigen der Strafsachenstellen stellen, nicht aber Fahndungsbeamte (LG Berlin v. 08.02.1988, 514 Qs 1/88, wistra 1988, 245; LG Stuttgart v. 26.06.1987, 6 Qs 57/87, wistra 1988, 328). Ob es sich bei dem zeichnenden Sachgebietsleiter um einen Beamten des höheren oder gehobenen Dienstes handelt, ist unerheblich (BVerfG v. 14.03.1996, 2 BvL 19/94, wistra 1996, 225 zum Strafbefehlsantrag).

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