Tz. 17

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

§ 46 Abs. 4 AO befasst sich mit dem Erwerb von Erstattungs- und Vergütungsansprüchen. Dabei verbietet § 46 Abs. 4 Satz 1 AO deren geschäftsmäßigen Erwerb zur Einziehung oder sonstigen Verwertung auf eigene Rechnung. Geschäftsmäßig handelt, wer – ob entgeltlich oder unentgeltlich – in Wiederholungsabsicht und selbstständig tätig ist (BFH v. 17.09.1987, VII R 168/84, BFH/NV 1988, 9). Allein die Anzeige mehrerer Abtretungen begründet aber noch keine Geschäftsmäßigkeit (BFH v. 04.02.2005, VII R 54/04, BStBl II 2006, 248). Nach dem Wortlaut des § 46 Abs. 4 Satz 2 AO wird dieses grundsätzlich bestehende Verbot für Sicherungsabtretungen wieder aufgehoben. Da § 46 Abs. 4 Satz 3 AO jedoch zum geschäftsmäßigen Erwerb und zur geschäftsmäßigen Einziehung der zur Sicherung abgetretenen Ansprüche nur Unternehmen zulässt, denen das Betreiben von Bankgeschäften erlaubt ist, ist der geschäftsmäßige Erwerb von Erstattungs- und Vergütungsansprüchen auch in den Fällen der Sicherungsabtretung nur den Kreditinstituten erlaubt (BFH v. 23.10.1985, VII R 196/82, BStBl II 1986, 124). Dementsprechend ist es auch Steuerberatern bzw. Steuerberatungsgesellschaften nicht gestattet, sich zur Sicherung ihrer Honorarforderungen geschäftsmäßig von ihren Mandanten deren Steuererstattungsansprüche abtreten zu lassen (BFH v. 17.09.1987, VII R 168/84, BFH/NV 1988, 9). Möglich ist aber eine Zahlungsanweisung des Mandanten zur Erstattung eines Guthabens an den Bevollmächtigten, an die die Behörde aber nicht gebunden ist (s. AEAO zu § 80 Nr. 2)

 

Tz. 18

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Kennzeichnend für die Sicherungsabtretung ist, dass der Abtretungsempfänger die Forderung nur vorübergehend zur Sicherung eines gegen den Abtretenden bestehenden Anspruchs innehaben soll. Bürgerlich-rechtlich wird regelmäßig Sicherungsabtretung angenommen, wenn der Sicherungsnehmer Befriedigung zunächst aus dem zu sichernden Anspruch suchen muss und sich erst nach Erfolglosigkeit der darauf gerichteten Bemühungen aus der Sicherheit befriedigen darf (BGH v. 10.05.1974, I ZR 46/73, NJW 1974, 1244). Notwendig ist, dass für beide Beteiligte der Sicherungszweck im Vordergrund steht. Dies ist in der Regel dann nicht der Fall, wenn sich der Abtretende seiner Einwirkungsmöglichkeiten auf die abgetretene Forderung weitgehend begibt. Hierbei ist ein strenger Maßstab anzulegen (BFH v. 03.02.1984, VIII R 72/82, BStBl II 1984, 411). Auch für die Verpfändung von Erstattungs- und Vergütungsansprüchen gilt § 46 Abs. 4 AO. Der Pfändungsvertrag darf dem Pfandgläubiger im wirtschaftlichen Ergebnis keine weitergehenden Rechte an der verpfändeten Forderung als bei einer Sicherungsabtretung verschaffen (BFH v. 03.02.1984, VII R 102/83, BStBl II 1984, 413).

 

Tz. 19

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Ein trotz des Verbots durchgeführterErwerb von Erstattungs- oder Vergütungsansprüchen ist nichtig (s. § 134 BGB, s. § 46 Abs. 5 AO). Gemäß § 383 Abs. 1 AO stellt der Verstoß außerdem eine Steuerordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße bis zu 50 000 Euro geahndet werden kann (s. § 383 Abs. 2 AO).

 

Tz. 20

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Von dem Verbot des geschäftsmäßigen Erwerbs von Erstattungsansprüchen macht § 37 Abs. 5 Satz 7 KStG eine Ausnahme. Der nach § 37 Abs. 5 Satz 1 KStG in zehn Jahresraten von 2008 bis 2017 auszuzahlende Anspruch auf das Körperschaftsteuerguthaben ist ohne die Beschränkung des § 46 Abs. 4 AO abtretbar, um den betroffenen Körperschaften eine Finanzierungsmöglichkeit zu eröffnen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge