Tz. 48

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Die von Anfang an bestehende wie die nachträglich eintretende Unwirksamkeit eines Rechtsgeschäfts ist nach § 41 Abs. 1 Satz 1 AO solange unerheblich, wie die Beteiligten das wirtschaftliche Ergebnis dieses Geschäfts nicht beseitigen, also die jeweiligen Leistungen nicht rückgewähren. Solange also die wirtschaftlichen Ergebnisse eines unwirksamen oder unwirksam werdenden Rechtsgeschäfts von den Beteiligten aufrechterhalten werden, bleibt die steuerliche Konsequenz existent. Die Besteuerung solcher Rechtsgeschäfte ist jedoch nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO zu korrigieren, wenn und soweit die Beteiligten das wirtschaftliche Ergebnis des unwirksamen Rechtsgeschäfts nachträglich und tatsächlich rückwirkend beseitigen (z. B. BFH v. 16.05.2013, IV R 6/10, BFH/NV 2013, 1584; BFH v. 12.05.2016, II R 39/14, BStBl II 2017, 63). Auch hier wird vorausgesetzt, dass sich die Beteiligten im Wege der Rückgewähr empfangener Leistungen, Ausgleichung empfangener Nutzungen oder sonstiger Vorteile usw. tatsächlich so stellen, als ob das Rechtsgeschäft von Anfang an wirkungslos gewesen wäre (BFH v. 27.01.1982, II R 119/80, BStBl II 1982, 425).

 

Tz. 49

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Es sind demnach verschieden Fallgruppen zu unterscheiden (Loose in Tipke/Kruse, § 175 AO Rz. 37):

  • Kein Ereignis mit steuerlicher Rückwirkung liegt vor, wenn das Rechtsgeschäft von vornherein nichtig war und nicht vollzogen wurde. Erkennt die Finanzbehörde die Nichtigkeit nachträglich, handelt es sich um einen Fall des § 173 AO.
  • War das Rechtsgeschäft von Anfang an nichtig, den Parteien war dies aber nicht bekannt, sodass sie das Geschäft zunächst vollzogen und erst später sich entschlossen haben, das wirtschaftliche Ergebnis zu beseitigen, so ist diese Beseitigung ein Ereignis mit steuerlicher Rückwirkung.
  • War das Rechtsgeschäft hingegen von Beginn an nichtig, dies war den Parteien auch bekannt, sie vollzogen es aber dennoch, so kann darin eine Bestätigung gem. § 141 BGB liegen. Ebenso kann eine Berufung auf § 41 Abs. 1 Satz 1 AO rechtsmissbräuchlich sein.

Im Übrigen s. § 41 AO.

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