Tz. 50

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Gegen den Steuerbescheid, durch den ein unter § 172 AO fallender Steuerbescheid aufgehoben oder geändert wird, ist der außergerichtliche Rechtsbehelf des Einspruchs statthaft (§ 347 Abs. 1 AO). Das gilt auch für den Vollabhilfebescheid (BFH v. 18.04.2007, XI R 47/05, BStBl II 2007, 736). Gegen die Ablehnung der Änderung oder Aufhebung des Steuerbescheids nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO kann der Stpfl. Einspruch einlegen (BFH v. 27.10.1993, XI R 17/93, BStBl II 1994, 439). Lehnt die Behörde den Einspruch gegen die Ablehnung eines Antrages nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO vollumfänglich ab, ist die Verpflichtungsklage (§ 40 Abs. 1 2. Alt. FGO) statthaft (BFH v. 27.10.1993, XI R 17/93, BStBl II 1994, 439; s. § 40 FGO Rz. 6). Wird dem Änderungsantrag nur teilweise stattgegeben, so hat dies der Stpfl. durch Anfechtung des nach seiner Auffassung unzureichenden (den Antrag nicht erschöpfenden) Änderungsbescheids mit dem Einspruch und – sofern dieser ohne Erfolg bleibt – mit der (Änderungs-)Anfechtungsklage (§§ 40 Abs. 1 1. Alt., 100 Abs. 2 FGO) geltend zu machen (ausführlich von Beckerath in Gosch, § 40 FGO Rz. 79 ff.; ebenso Braun in HHSp, § 40 FGO Rz. 96; von Wedelstädt in Bartone/von Wedelstädt, Rz. 784; a. A. von Groll in HHSp, § 172 AO Rz. 280: Verpflichtungsklage). Dem steht insoweit auch die Unanfechtbarkeit des ursprünglichen Bescheids i. S. des § 351 Abs. 1 AO nicht entgegen (§ 351 Abs. 1 2. HS AO), da in der Sache gerade um den Umfang der Änderung nach § 172 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO gestritten wird.

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