Tz. 43

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Die Verletzung des Steuergeheimnisses wird gem. § 355 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Ferner kann das Gericht nach § 358 StGB als Nebenfolge die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, aberkennen. Voraussetzung ist ein Strafantrag des Dienstvorgesetzten oder des Verletzten. Bei Taten amtlich zugezogener Sachverständiger kann auch der Leiter der Behörde, deren Verfahren betroffen ist, den Antrag stellen (s. Rz. 25). Daneben kann der Verstoß disziplinarrechtlich geahndet werden. Bei ehrenamtlichen Richtern der Finanzgerichte hat gem. § 21 Abs. 1 Nr. 3 FGO i. V. m. § 45 Abs. 6 DRiG Amtsentbindung zu erfolgen.

 

Tz. 44

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Unberührt bleibt die zivilrechtliche Möglichkeit des Geschädigten, Schadensersatz gem. Art. 34 GG bzw. §§ 823ff. BGB zu fordern. Führt eine Amtspflichtverletzung zu einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des Betroffenen, kommt ein Anspruch auf Schmerzensgeld in Betracht (KG Berlin v. 21.01.2011, 9 W 76/10, NJW 2011, 2446).

 

Tz. 45

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Für den Betroffenen u. U. von größerer Bedeutung ist die Vorschrift des § 393 Abs. 2 AO, die in engem Zusammenhang zu § 30 Abs. 4 Nr. 4 AO steht. Soweit der Schutz des Steuergeheimnisses reicht, können im Besteuerungsverfahren gewonnene Erkenntnisse über nichtsteuerliche Straftaten des Betroffenen nicht für Zwecke eines Strafverfahrens gegen ihn verwendet werden.

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