Tz. 33

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Zum Nachweis der Zustellung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 VwZG genügt der Rückschein. Bei einer Zustellung durch Übermittlung elektronischer Dokumente sind neben der völkerrechtlichen Zulässigkeit die Regelungen des § 5 Abs. 5 bis 7 sowie § 5a VwZG zu beachten (AEAO zu § 122, Nr. 3.1.4.1). Eine Zustellung durch Einschreiben mit Rückschein ist unzulässig in folgenden Staaten (s. AEAO zu § 122 AO, Nr. 3.1.4.1): Ägypten, Argentinien, Brasilien, China, Republik Korea, Kuwait, Liechtenstein – soweit es sich um Steuern oder Besteuerungszeiträume handelt, die nicht vom DBA mit Liechtenstein (BStBl 2013 I, S. 488) erfasst sind –, Mexiko, San Marino, Schweiz, Sri Lanka und Venezuela. In diesem Fall kommt eine öffentliche Zustellung nach § 10 VwZG in Betracht (Rz. 34).

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