Tz. 17

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Ihrer Wirkung nach bedeuten die zulässigen Maßnahmen einen einstweiligen Aufschub der zwangsweisen Durchsetzung des zur Vollstreckung anstehenden Anspruchs zumindest durch die im konkreten Fall ergriffene bzw. in Angriff genommene Vollstreckungsmaßnahme. Sie haben keine Auswirkung auf den Bestand und die Fälligkeit der Forderung (BFH v. 24.10.1996, VII B 122/96, BFH/NV 1997, 257), mit der weiteren Folge, dass die Entstehung von Säumniszuschlägen (§ 240 AO) unberührt bleibt (BFH v. 15.03.1979, IV R 174/78, BStBl II 1979, 429; s. auch Abschn. 7 Abs. 3 VollstrA).

 

Tz. 18

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Andere, ohne Verletzung der Billigkeit zumutbare Vollstreckungsmaßnahmen können ungeachtet der Gewährung des partiellen Vollstreckungsschutzes ("soweit") durchgeführt werden. Sind solche nach den Umständen des einzelnen Falles nicht möglich oder erfolgversprechend, kann dieser "einstweilige" Aufschub im Ergebnis ein endgültiges Scheitern jeder Vollstreckung zur Folge haben (s. § 261 AO).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge