Tz. 21

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

§ 125 Abs. 4 AO behandelt die Teilnichtigkeit eines Verwaltungsakts. Nur in dem Ausnahmefall, dass wegen des wesentlichen Gehalts des nichtigen Teils anzunehmen ist, dass die Finanzbehörde den Verwaltungsakt ohne den nichtigen Teil nicht erlassen hätte, ergreift die Nichtigkeit den ganzen Verwaltungsakt.

 

Tz. 22

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Von besonderer Bedeutung wird dies z. B. in den Fällen des § 120 AO sein, wenn Nebenbestimmungen zu einem Verwaltungsakt nichtig sind. Insbesondere bei Steuerbescheiden dürfte hingegen § 125 Abs. 4 AO keine Bedeutung erlangen, weil solche Verwaltungsakte in der Regel keine selbstständigen Teilregelungen enthalten, die für sich allein aufrechterhalten werden könnten (s. § 157 Abs. 2 AO).

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