Tz. 14

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Das Gesetz enthält keine ausdrückliche Regelung wegen der Folgen von Verstößen gegen § 82 AO. Diese orientieren sich grundsätzlich an § 127 AO, was zur Folge hat, dass allein mit Rücksicht auf eine Verletzung des § 82 AO die Aufhebung eines Verwaltungsakts dann nicht beansprucht werden kann, wenn keine andere Entscheidung in der Sache hätte getroffen werden können. Ob die Behörde von sich aus den Verwaltungsakt aufheben oder ändern kann, richtet sich nach den jeweils einschlägigen Vorschriften.

 

Tz. 15

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Nur im Fall des § 82 Abs. 1 Nr. 1 AO ist der Verstoß besonders schwerwiegend und i. d. R. auch offenkundig. Daher ist der Verwaltungsakt nach § 125 Abs. 1 AO nichtig. Hiervon geht auch der Gesetzgeber aus, wie der Umkehrschluss zu s. § 125 Abs. 3 Nr. 2 AO zeigt.

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