Tz. 11

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

§ 64 Abs. 5 AO beschäftigt sich mit der Schätzung der Überschüsse aus der Verwertung unentgeltlich erworbenen Altmaterials. Unter Altmaterial sind Gegenstände zu verstehen, die nur noch Materialwert, aber keinen Gebrauchswert mehr haben. Die Schätzung nach § 64 Abs. 5 AO ist daher nicht möglich, wenn gebrauchte Gegenstände einzeln auf einem Basar oder dergleichen verkauft werden (BFH v. 11.02.2009, I R 73/08, BStBl II 2009, 516). Die Schätzung nach Maßgabe dieser Vorschrift kommt (schon aus Wettbewerbsgründen) nur in Betracht, wenn das Altmaterial nicht im Rahmen einer ständig dafür vorgehaltenen Verkaufsstelle verwertet wird. Die Überschussschätzung ist nur erforderlich, wenn die Bruttoeinnahmen aus der Gesamtheit der wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe i. S. des § 14 AO (s. § 64 Abs. 2 AO) die Besteuerungsgrenze des § 64 Abs. 3 AO übersteigt. Sie begünstigt die derartige wirtschaftliche Betätigung der gemeinnützigen Körperschaften dadurch, dass unter Außerachtlassung fiktiver (bzw. tatsächlich gezahlter niedrigerer) Löhne und sonstiger Kosten der Überschuss in Höhe des branchenüblichen Reingewinns geschätzt werden kann. Ist der Überschuss tatsächlich geringer, braucht sich die Körperschaft nicht auf die derartige Schätzung einzulassen (s. AEAO zu § 64, Nr. 26: Schätzung auf Antrag). Zur Altkleidersammlung als wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb bei Veräußerung des Sammelguts zur Mittelbeschaffung BFH v. 26.02.1992, I R 149/90, BStBl II 1992, 693. § 64 Abs. 5 AO findet nur dann Anwendung, wenn die Verwertung durch die Körperschaft selbst durchgeführt wird (FG Thür. V. 26.02.2015, 1 K 375/11, EFG 2015, 874).

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