Rz. 26

Abs. 5 enthält eine Sonderregelung für die Verwertung unentgeltlich erworbenen Altmaterials außerhalb einer ständigen Verkaufsstelle. Die Sammlung und Verwertung von Altmaterial (inkl. Kleidern) zum Zweck der Veräußerung und damit der Erzielung von Einnahmen bildet einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, der der vollen USt unterliegt und ertragsteuerpflichtig ist; Basare und ähnliche Einrichtungen sind deshalb nicht begünstigt.[1] Es handelt sich nicht um einen Zweckbetrieb, da die Sammlung und Verwertung von Altmaterial nicht unmittelbar zur Erfüllung der satzungsmäßigen Zwecke erforderlich ist, sondern der Einnahmenerzielung dient.[2]

Die Sammlung des Altmaterials erfolgt häufig durch ehrenamtliche Kräfte, so dass keine Kosten entstehen. Das Gesetz will diesen Einsatz nicht dadurch bestrafen, dass der volle, um Kosten nicht geminderte Gewinn besteuert wird; vielmehr wird nur der (geschätzte) branchenübliche Gewinn, der um Kosten gemindert ist, der Besteuerung zugrunde gelegt.

Die Überschüsse aus der Verwertung des gesammelten Altmaterials werden geschätzt. Zu schätzen ist der branchenübliche Reingewinn, nicht der im konkreten Fall erzielte Reingewinn. Dadurch können auch dann (fiktive) Lohnaufwendungen berücksichtigt werden, wenn im konkreten Fall keine Lohnaufwendungen vorhanden sind. Andererseits sind durch die Schätzung alle tatsächlichen Aufwendungen abgegolten. Grundlage der Schätzung ist die gesonderte Aufzeichnung der Einnahmen. Der branchenübliche Reingewinn wird bei der Verwertung von Altpapier mit 5 % und bei der Verwertung von anderem Altmaterial mit 20 % der Einnahmen angesetzt.[3]

Abs. 5 greift nur ein, wenn die Besteuerungsgrenze des Abs. 3 überschritten ist; anderenfalls fallen auch die Ergebnisse aus dem Altmaterialverkauf unter die Steuerbefreiung.

 

Rz. 27

Die Schätzung der Ergebnisse ist nicht zwingend; die Körperschaft kann stattdessen auch die Ergebnisse durch Aufzeichnungen ermitteln.[4] Das Wahlrecht greift nur ein, wenn das Altmaterial unentgeltlich erworben worden ist; bei entgeltlichem Erwerb sind die Ergebnisse durch Aufzeichnungen zu ermitteln. Ebenfalls unanwendbar ist die Vorschrift, wenn nicht Altmaterial veräußert wurde. Weihnachts-, Oster- und sonstige Basare fallen daher nicht unter Abs. 5.

 

Rz. 28

Altkleidersammlungen zu dem Zweck, bedürftige Personen mit diesen Kleidern zu versorgen, sind kein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb, sondern finden im gemeinnützigen Bereich statt.[5]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge