Tz. 24

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Unter den besonderen Voraussetzungen der §§ 8 und 9 EUAHiG können auch spontane Informationen übermittelt werden. Das Gesetz differenziert zwischen der spontanen Übermittlung an andere Mitgliedstaaten (§ 8) und der Übermittlung von Informationen durch andere Mitgliedstaaten (§ 9).

 

Tz. 25

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Nach § 8 Abs. 1 EUAHiG steht die spontane Übermittlung von Informationen an andere Mitgliedstaaten im pflichtgemäßen Ermessen der Finanzbehörde, also der Finanzbehörde, die aufgrund des bei ihr durchgeführten Besteuerungsverfahrens über Informationen verfügt, die möglicherweise für eine ausländische Finanzbehörde von Bedeutung sein könnten. Die Informationen sind an das zentrale Verbindungsbüro zu übermitteln. Dieses wiederum entscheidet in einer weiteren Stufe, ob die Information weitergeleitet werden. Es hat hierzu eine erneute Ermessensentscheidung zu treffen.

 

Tz. 26

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Die Übermittlungsgründe sind in § 8 Abs. 2 EUAHiG aufgeführt. Abs. 2 Nr. 1–4 nennt Regelbeispiele, in denen die Informationsübermittlung zu erfolgen hat, nämlich wenn

  • Gründe für die Vermutung einer Steuerverkürzung in einem anderen Mitgliedstaat vorliegen (Nr. 1),
  • ein Sachverhalt vorliegt, aufgrund dessen eine Steuerermäßigung oder Steuerbefreiung gewährt worden ist und die zu übermittelnden Informationen für den Steuerpflichtigen zu einer Besteuerung oder Steuererhöhung im anderen Mitgliedstaat führen können (Nr. 2),
  • Geschäftsbeziehungen zwischen einem in Deutschland Steuerpflichtigen und einem in einem anderen Mitgliedstaat Steuerpflichtigen über ein oder mehrere weitere Staaten in einer Weise geleitet werden, die in einem oder beiden Mitgliedstaaten zur Steuerersparnis führen kann (Nr. 3),
  • Gründe für die Vermutung vorliegen, dass durch künstliche Gewinnverlagerungen zwischen verbundenen Unternehmen eine Steuerersparnis eintritt (Nr. 4).

Neben diesen Regelbeispielen sieht Abs. 2 Nr. 5 generalklauselartig eine Informationserteilung auch dann vor, wenn ein Sachverhalt ermittelt wurde, auch für die zutreffende Steuerfestsetzung in einem weiteren Mitgliedstaat erheblich sein könnte. Es handelt sich um einen Auffangtatbestand, der eine umfassende Verwertung steuerlicher Informationen sicherstellen soll. Eines Verdachts, dass der Steuerpflichtige seinen Verpflichtungen im Ausland nicht nachkommt, bedarf es für die Auskunftserteilung nicht.

 

Tz. 27

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Gehen beim zentralen Verbindungsbüro Informationen ausländischer Finanzbehörden ein, ist das Verbindungsbüro gem. § 9 EUAHiG verpflichtet, die ihm zugeleiteten Informationen an die (zuständigen) Finanzbehörden zur Ausweitung weiterzuleiten.

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