Tz. 47

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Über den Erlass entscheiden die FA in eigener Zuständigkeit bei Beträgen bis zu 20 000 EUR einschließlich (bei Säumniszuschlägen, deren Entstehung nicht mit dem Sinn und Zweck des § 240 AO zu vereinbaren ist in unbegrenzter Höhe); bei Beträgen bis zu 100 000 EUR einschließlich ist die Zustimmung der OFD, im Übrigen die der obersten Landesbehörde einzuholen (Gleichlautender Erlass der obersten Finanzbehörden v. 24.03.2017, BStBl I 2017, 419). Bei Steuern, die von den Landesfinanzbehörden im Auftrag des Bundes verwaltet werden (ESt, KSt, SolZ, USt), ist die vorherige Zustimmung des BMF einzuholen, wenn der Betrag 200 000 EUR übersteigt (BMF v. 15.02.2017, BStBl I 2017, 283). Auch Billigkeitsrichtlinien der obersten Finanzbehörden der Länder bedürfen der vorherigen Zustimmung des BMF. Für die Feststellung der Zuständigkeitsgrenzen sind jede Steuerart und jeder Veranlagungszeitraum für sich zu rechnen. Bei Steuerarten ohne bestimmten Veranlagungszeitraum (z. B. LSt, KapErtrSt) gilt das Kalenderjahr als Veranlagungszeitraum; bei den Einzelsteuern ist jeder Steuerfall für sich zu betrachten. Die genannten Zuständigkeiten gelten nur für Bewilligungen; für Ablehnungen sind die Finanzämter und Oberfinanzdirektionen unabhängig von der Höhe des Betrages zuständig. Die Zustimmung des BMF ist nicht erforderlich, wenn einem außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplan zugestimmt werden soll, eine Billigkeitsmaßnahme über Insolvenzforderungen im Verbraucherinsolvenzverfahren oder im Regelinsolvenzverfahren gewährt werden soll oder eine Billigkeitsmaßnahme durch BMF-Schreiben allgemein angeordnet oder durch eine im BStBl II veröffentlichte BFH-Entscheidung vorgegeben ist.

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