Tz. 5

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Ein zum Abruf bereitgestellter Verwaltungsakt gilt gem. § 122a Abs. 3 Satz 1 AO am dritten Tag nach Absendung der elektronischen Benachrichtigung über die Bereitstellung der Daten an die abrufberechtigte Person als bekannt gegeben. Es handelt sich um eine gesetzliche Fiktion des Bekanntgabezeitpunkts der zum Datenabruf bereitgestellten Steuerverwaltungsakte. Die Drei-Tages-Fiktion des § 122a Abs. 4 AO ist eine echte Frist, sodass die Wochenend- und Feiertagsregel des § 108 Abs. 3 AO greift (Wargowske in Gosch, § 122a Rz. 20).

 

Tz. 6

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

In Bezug auf technische Störungen enthält § 122a Abs. 4 AO folgende Regelungen: Im Zweifel hat die Behörde den Zugang der Benachrichtigung nachzuweisen. Kann die Finanzbehörde den von der abrufberechtigten Person bestrittenen Zugang der Benachrichtigung nicht nachweisen, gilt der Verwaltungsakt an dem Tag als bekannt gegeben, an dem die abrufberechtigte Person den Datenabruf durchgeführt hat. Wird der Verwaltungsakt zwar in das Portal geladen, kann dieser jedoch vom Stpfl. wegen technischer Störungen nachweislich nicht heruntergeladen werden, ist bei Versäumung der Einspruchsfrist die Wiedereinsetzung nach § 110 AO geboten.

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