Tz. 8

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Die Erklärung ist unrichtig oder unvollständig, wenn der Stpfl. – im Zeitpunkt der Erklärung (s. FG Bln v. 11.03.1998, 6 K 6305/93, EFG 1998, 1166) objektiv unrichtige oder unvollständige Angaben macht (s. FG Ddorf v. 24.05.1989, 4 K 397/83, EFG 1989, 491). Insbesondere Steuererklärungen enthalten jedoch häufig auch rechtliche Würdigungen; erkennt der Stpfl. später deren Unrichtigkeit, ist er zur Berichtigung der Erklärung verpflichtet. Legt der Stpfl. seine rechtliche Würdigung unter Darlegung des Sachverhalts offen, trifft ihn in keinem Fall eine Berichtigungspflicht, denn die Verantwortung für die rechtliche Bewertung liegt bei der Finanzbehörde (Heuermann in HHSp, § 153 AO Rz. 8). Eine Unrichtigkeit i. S. des § 153 AO liegt nicht vor, wenn sich Rechtsprechung oder Verwaltungsauffassung ändern (s. FG Bln v. 11.03.1998, 6 K 6305/93, EFG 1998, 1166, 1170; i. E. gl. A. Heuermann in HHSp, § 153 AO Rz. 9).

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