Tz. 10

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Geben die Feststellungen im Rahmen der Kassen-Nachschau dazu Anlass, kann ohne vorherige Prüfungsanordnung nach § 193 AO zu einer Außenprüfung übergegangen werden. Auf den Übergang ist der Stpfl. schriftlich hinzuweisen. Dieses ist schon deshalb notwendig, weil ohne entsprechende Mitteilung dem Stpfl. seine erweiterten Mitwirkungspflichten im Rahmen einer Außenprüfung nicht bewusst sind. Zudem sind Prüfungszeitraum und geprüfte Steuerarten festzulegen.

 

Tz. 11

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

vorläufig frei

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