Tz. 7

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Gegen den Zerlegungsbescheid ist der Einspruch gegeben, vorläufiger Rechtsschutz ist durch Aussetzung der Vollziehung zu gewähren (§ 361 AO, § 69 FGO). Eine Beschwer (§ 350 AO) des Stpfl. ist gegeben, wenn die begehrte Änderung der Zerlegung zur Anwendung eines niedrigeren Hebesatzes führen würde (BFH v. 20.04.1999, VIII R 13/97, BStBl II 1999, 542). Eine Beschwer einer Gemeinde liegt vor, wenn sie einen höheren Anteil geltend macht (BFH v. 24.03.1992, VIII R 33/90, BStBl II 1992, 869), selbst wenn sich ihr Anteil durch einen geänderten GewSt-Messbescheid bereits erhöht hat (BFH v. 20.04.1999, VIII R 13/97, BStBl II 1999, 542). Im Rahmen des aus dem GewSt-Messbescheid zu übernehmenden Erhöhungsbetrages kann eine zerlegungsberechtigte Gemeinde gegen die Zerlegung alle Einwendungen erheben, die sich aus ihrem Zerlegungsanspruch ergeben. Dabei umfasst die Bestandskraft des ursprünglichen Zerlegungsbescheids nicht den in diesem Bescheid angewandten Zerlegungsmaßstab mit der Folge, dass im Rahmen der Erhöhung des GewSt-Messbetrags vom bisherigen Maßstab abgewichen werden kann (BFH v. 20.04.1999, VIII R 13/97, BStBl II 1999, 542). Mit dem Einspruch können nur Einwendungen gegen die Zerlegung selbst, nicht gegen den Messbescheid geltend gemacht werden (§ 351 Abs. 2 AO). Zur Hinzuziehung bzw. Beiladung der Gemeinden s. § 186 AO Rz. 3.

 

Tz. 8

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Ist der Einspruch erfolglos, ist die Klage gegeben. Der Klage der Gemeinde steht § 40 Abs. 3 FGO nicht entgegen.

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