Tz. 8
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Die Wirksamkeit von Vollstreckungsmaßnahmen wird durch das Unterlassen einer vorherigen Mahnung oder die Nichteinhaltung der Wochenfrist von § 259 Satz 1 AO nicht berührt. Ist die Mahnung aber ohne sachlich gerechtfertigten Grund ermessensfehlerhaft unterblieben, so sind Vollstreckungsmaßnahmen rechtswidrig und auf Rechtsbehelf aufzuheben (Loose in Tipke/Kruse, § 259 AO Rz. 14).
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