Tz. 14

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Die Vorschrift steht unter der Prämisse des § 393 Abs. 1 AO, der nach § 208 Abs. 1 Satz 3 AO a. E. unberührt bleibt. Das bedeutet, dass sich die Rechte und Pflichten des Stpfl. und der Fahndung danach richten, in welchem Verfahren – Strafverfahren oder Besteuerungsverfahren – die Fahndung im Einzelfall tätig wird (s. Rz. 3, 10 und 11). Wegen der Befugnisse nach §§ 117a und 117b AO wird auf die dortige Kommentierung verwiesen (s. auch Beyer, AO-StB 2013, 351).

 

Tz. 15

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Ist die Fahndung im Steuerstraf- oder -ordnungswidrigkeitsverfahren tätig (§ 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO), sind ihre Angehörigen Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft (§ 404 Satz 1 AO) mit den entsprechenden Befugnissen (§ 404 Satz 2 AO). Daraus folgt jedoch nicht, dass sie die Befugnisse der Straf- und Bußgeldstellen, nämlich die der Staatsanwaltschaft hat (Seer in Tipke/Kruse, § 208 AO Rz. 51). Auf die Erläuterungen zu § 404 AO wird verwiesen.

 

Tz. 16

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Wird die Fahndung im Rahmen der ihr in § 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 AO zugewiesenen Aufgaben tätig, hat sie nicht die Befugnisse des Steuerstrafverfahrens, sondern grundsätzlich die den Finanzbehörden im Besteuerungsverfahren zustehenden Ermittlungsbefugnisse (BFH v. 15.06.2001, VII B 11/00, BStBl II 2001, 624).

 

Tz. 17

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Einige Beschränkungen im Steuerermittlungsverfahren gelten hier nicht (§ 208 Abs. 1 Satz 3 AO). Die Vorlage von Büchern, Aufzeichnungen, Geschäftspapieren und anderen Urkunden kann unter den Voraussetzungen von § 97 Abs. 1 AO ohne Beachtung der Subsidiarität des § 93 Abs. 1 Satz 3 AO verlangt werden; sie können abweichend von § 97 Abs. 2 AO beim Vorlagepflichtigen auch dann eingesehen werden, wenn dieser nicht damit einverstanden ist. Die entsprechenden Verlangen können grundsätzlich nach §§ 328ff. AO erzwungen werden. Abweichend von § 93 Abs. 1 Satz 3 AO dürfen Dritte befragt werden, ohne dass vorher versucht werden muss, vom Beteiligten Sachverhaltsaufklärung zu erlangen. § 208 Abs. 1 Satz 3 AO gilt also uneingeschränkt nur hinsichtlich unbekannter Steuerfälle (§ 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO) und wenn gegen den bekannten Stpfl. das Steuerstrafverfahren eingeleitet worden ist (Seer in Tipke/Kruse, § 208 AO Rz. 120). Ferner müssen die Auskunftsersuchen der Fahndungsstellen nicht nach § 93 Abs. 2 Satz 2 AO schriftlich gestellt werden, wenn der Auskunftspflichtige dies verlangt. Zur Verhältnismäßigkeit eines von der Steuerfahndung im Steuerermittlungsverfahren gestellten Auskunftsersuchens trotz Einstellung des Strafermittlungsverfahrens s. BFH v. 04.12.2012, VIII R 5/10, BStBl II 2014, 220.

 

Tz. 18

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Aus der sinngemäßen Geltung von § 200 Abs. 1 Sätze 1 und 2, Abs. 2, Abs. 3 Sätze 1 und 2 AO folgt, dass der von Maßnahmen der Fahndung Betroffenen dieselben Mitwirkungspflichten hat wie im Außenprüfungsverfahren. Die Steuerfahndung ist jedoch keine Außenprüfung (s. Rz. 3a). Eine Prüfungsanordnung ist daher nicht erforderlich, die Prüfung endet nicht mit einer Schlussbesprechung. Sie führt daher auch nicht zu einer Änderungssperre nach § 173 Abs. 2 AO und zur Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 4 AO. Beginnen Zollfahndungsämter oder mit der Steuerfahndung betraute Dienststellen der Landesfinanzbehörden vor Ablauf der Festsetzungsfrist beim Stpfl. mit Ermittlungen der Besteuerungsgrundlagen, wird der Ablauf der Festsetzungsfrist gehemmt (§ 171 Abs. 5 Satz 1). Voraussetzung ist, dass für den Stpfl. erkennbar ist, dass in seinen Steuerangelegenheiten ermittelt wird (BFH v. 17.11.2015, VIII R 67/13, BStBl II 2016, 569 m. w. N.). Auf die Ausführungen in § 171 AO Rz. 81 ff. wird verwiesen.

 

Tz. 19

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Die Mitwirkungspflichten dürfen nicht mit Zwangsmitteln (§§ 328ff. AO) erzwungen werden, wenn sich der Betroffene dadurch der Gefahr aussetzen würde, sich selbst wegen einer von ihm begangenen Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit belasten zu müssen oder wenn gegen ihn wegen einer solchen Tat bereits ein Steuerstrafverfahren (nicht ein Bußgeldverfahren) eingeleitet worden ist. Darüber ist der Betroffene zu belehren (§ 393 Abs. 1 Satz 4 AO). Im Einzelnen wird auf das Merkblatt über die Rechte und Pflichten von Stpfl. bei Prüfungen durch die Steuerfahndung nach § 208 Abs. 1 Nr. 3 AO (BMF v. 13.11.2013, BStBl I 2013, 1458) hingewiesen, das dem Betroffenen zu Beginn einer Fahndungsprüfung auszuhändigen ist, soweit dazu Anlass besteht.

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