Tz. 11

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Nach § 175b Abs. 3 AO ist in Steuerbescheid aufzuheben oder zu ändern, wenn eine Einwilligung des Stpfl. zur Übermittlung von Daten i. S. von § 93c AO, die Voraussetzung für die steuerliche Berücksichtigung der Daten ist, fehlt. Voraussetzung ist, dass der Steuerbescheid dadurch rechtswidrig ist (von Wedelstädt in Bartone/von Wedelstädt, Rz. 1536; von Wedelstädt in Gosch, § 175b AO Rz. 36). Aus den Einzelsteuergesetzen ergibt sich, ob im Einzelfall für die Übermittlung von Daten nach § 93c AO durch eine mitteilungspflichtige Stelle die Einwilligung des Stpfl. erforderlich ist. Fehlt eine solche Einwilligung, ist die Mitteilung aber gleichwohl erfolgt und ausgewertet worden, ist der Steuerbescheid insoweit, als die steuerlichen Auswirkungen der Datenberücksichtigung reichen, zugunsten wie zuungunsten des Stpfl. aufzuheben oder zu ändern.

 

Tz. 12

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Die Änderung nach § 175b Abs. 3 AO ist zwingend durchzuführen. Die Finanzbehörde hat insoweit kein Ermessen. § 175b Abs. 3 AO erlaubt nur eine punktuelle Durchbrechung der Bestandskraft, keine "Gesamtaufrollung" des Steuerfalls. Der Umfang der Änderung richtet sich nach den Auswirkungen der Datenberücksichtigung.

 

Tz. 13

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Hinsichtlich der objektiven Feststellungslast gelten grds. die allgemeinen Regeln. Daher trägt für die tatsächlichen Voraussetzungen einer Korrektur nach § 175b Abs. 1 AO derjenige die objektive Feststellungslast, der sich darauf beruft (von Wedelstädt in Bartone/von Wedelstädt, Rz. 1520; von Wedelstädt in Gosch, § 175b AO Rz. 20). Allerdings trägt der Stpfl. die objektive Feststellungslast, wenn sich nicht aufklären lässt, ob die erklärten Daten zutreffend sind (von Wedelstädt in Bartone/von Wedelstädt, Rz. 1536; von Wedelstädt in Gosch, § 175b AO Rz. 36; Seer, StuW 2015, 315, 327).

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