Tz. 23

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

§ 7 EUAHiG regelt die automatische Übermittlung von Informationen. Die Übermittlung erfolgt ohne Ersuchen eines anderen Mitgliedsstaates auf elektronischem Wege. Andere Übermittlungswege sind in § 7 nicht vorgesehen. Der automatischen Auskunftserteilung unterliegen gleichartige Sachverhalte, von denen der Gesetzgeber typisierend davon ausgeht, dass die Information zu Besteuerung für den jeweils anderen Mitgliedsstaat von Interesse ist. Die Fallgruppen sind in § 7 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 EUAHiG abschließend geregelt. Darüber hinaus enthält die Norm in den Abs. 3 ff. eine Vielzahl von Regelungen zum Informationsaustausch über grenzüberschreitende Vorbescheide und Vorabverständigungen über die Verrechnungspreisgestaltung.

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