Tz. 4

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Zwischenstaatliche Vollstreckungshilfe kann aufgrund innerstaatlich anwendbarer völkerrechtlicher Vereinbarungen, innerstaatlich anwendbarer Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften sowie des EG-Amtshilfe-Gesetzes (§ 117 Abs. 2 AO) nach Maßgabe des § 117 Abs. 3 AO gewährt werden (s. § 117 AO Rz. 9 ff.).

I. Völkerrechtliche Verträge

 

Tz. 5

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Gegenseitige völkerrechtliche Vereinbarungen, die innerstaatlich aufgrund Zustimmungsgesetzes (Art. 59 Abs. 2 GG) anwendbar sind und die sich auf die Vollstreckung erstrecken, bestehen für direkte Steuern mit Belgien, Dänemark, Finnland, Frankreich, Italien, Kanada, Luxemburg, den Niederlanden, Norwegen, Österreich und Schweden, für Zölle mit Finnland, Norwegen, Österreich und Schweden. Dem (schriftlichen) Vollstreckungshilfeersuchen sind beglaubigte Ausfertigung des Vollstreckungstitels bzw. zusätzlich oder allein andere Urkunden, die nach den Gesetzen des ersuchenden Staates erforderlich sind, beizufügen, ohne dass dies die Verantwortlichkeit der ersuchenden Behörde für die Vollstreckungsvoraussetzungen tangiert. Die ersuchte Behörde vollstreckt nach den für sie geltenden Vorschriften (Leistungsgebot erforderlich!). Zu Billigkeitsmaßnahmen mit Ausnahme des Vollstreckungsaufschubs (§ 258 AO) ist die ersuchte deutsche Finanzbehörde nicht ermächtigt.

II. EU-Beitreibungsgesetz

 

Tz. 6

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Im Verhältnis zu den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften gilt außer den völkerrechtlichen Abkommen seit dem 01.01.2012 das EU-Beitreibungsgesetz (EUBeitrG), das die EU-Beitreibungsrichtlinie in deutsches Recht umsetzt und das überholte EG-Beitreibungsgesetz ablöst (BeitrRUmsG v. 13.12.2011, BGBl I 2011, 2592). Das EU-BeitrG regelt die Einzelheiten der Amtshilfe zwischen Deutschland und den anderen EU-Mitgliedstaaten zur Geltendmachung von Steuerforderungen und Abgaben (Art. 1 § 1 EU-BeitrG). Mit dem EU-BeitrG wird zugleich ein einheitlicher Vollstreckungstitel eingeführt, der für die Vollstreckungsbehörden der Mitgliedstaaten ohne vorherige nationale Anerkennung unmittelbar Vollstreckungsgrundlage ist (Art. 1 §§ 9 Abs. 1, 10 Abs. 3 EU-BeitrG; im Einzelnen s. Seer in Tipke/Kruse, § 250 AO Rz. 25 f.). Noch unter Geltung des EG-Beitreibungsgesetzes hat der BFH entschieden, dass ein per E-Mail übermitteltes Beitreibungsersuchen zulässig ist und der Fiskus grundsätzlich nicht gehindert ist, zur Vollstreckung aus einem Beitreibungsersuchen weitergehende Amtshilfe zu leisten, als in der BeitrRL vorgesehen (BFH v. 11.12.2012, VII R 70/11, BStBl II 2013, 475).

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