Tz. 16

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Die Erledigungserklärung des Klägers kann nur so lange widerrufen werden, als sich die beklagte Behörde der Erklärung nicht angeschlossen und auch das Gericht über die Erledigung der Hauptsache noch nicht entschieden hat (BFH v. 23.10.1968, VII B 7/66, BStBl II 1969, 80; BFH v. 09.03.1972, IV R 170/71, BStBl II 1972, 466; BFH v. 27.11.2013, X B 162/12, juris).Sobald beide Erledigungserklärungen bei Gericht eingegangen sind, ist ein Widerruf grundsätzlich ausgeschlossen (s. z. B. BFH v. 23.04.1991, VII B 74/90, BFH/NV 1992, 392; BFH v. 24.07.2008, VIII B 132/08, juris). Übereinstimmende Erledigungserklärungen sind ausnahmsweise dann widerruflich, wenn ein Restitutionsgrund i. S. von § 580 ZPO vorliegt (BFH v. 07.02.2003, V B 202/01, BFH/NV 2003, 1060).

 

Tz. 17

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Entsteht nach Ergehen der isolierten Kostenentscheidung Streit über die Wirksamkeit der abgegebenen Erledigungserklärungen, so hat das FG über deren Wirksamkeit zu befinden. Dies gilt auch bei einem Streit darüber, ob überhaupt übereinstimmende Erledigungserklärungen vorgelegen haben. Das FG stellt, wenn es zu dem Ergebnis kommt, dass von beiden Beteiligten wirksame Erledigungserklärungen abgegeben wurden, durch Urteil fest, dass die Hauptsache erledigt ist (vgl. BFH v. 15.04.1999, VII B 179/98, juris; BFH v. 05.09.2008, IV B 144/07, juris). Macht ein Beteiligter eines finanzgerichtlichen Verfahrens nach Ergehen eines Hauptsachenerledigungsbeschlusses nach Maßgabe des § 138 Abs. 1 FGO geltend, er habe die für einen solchen Beschluss erforderliche Erledigungserklärung nicht abgegeben, so führt dieser Einwand zwar nicht zur Anfechtbarkeit der nach § 128 Abs. 4 FGO unanfechtbaren Kostenentscheidung (s. Rz. 27). Er ist jedoch als Begehren auf Fortsetzung des Verfahrens – mit dem Ziel, das Fehlen übereinstimmender Erledigungserklärungen festzustellen und sodann eine Sachbescheidung des Klagebegehrens zu erreichen– auszulegen und durch Urteil zu bescheiden (z. B. BFH v. 13.02.2008, VIII B 215/07, BFH/NV 2008, 815; BFH v. 24.03.2017, X B 26/17, BFH/NV 2017, 915). Steht nur in Frage, ob der Wirksamkeit der Erledigungserklärung eine vorher erklärte Klagerücknahme entgegensteht, so ergeht die Entscheidung durch Beschluss, anderenfalls ist das Verfahren fortzusetzen. Die Unwirksamkeit übereinstimmender Erledigungserklärungen ist analog § 72 Abs. 2 Satz 3 FGO innerhalb Jahresfrist geltend zu machen (FG BW v. 17.05.1993, 9 K 334/86, EFG 1993, 673).

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