Tz. 13

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Die Vollziehung des Arrestes ist schon vor der Zustellung der Arrestanordnung an den Arrestschuldner zulässig, jedoch verliert sie ihre Wirkung, wenn die Zustellung nicht innerhalb einer Woche nach der Vollziehung und innerhalb eines Monats seit der Unterzeichnung erfolgt ist (§ 324 Abs. 3 Satz 2 AO). Nach § 324 Abs. 3 Satz 1 AO ist dementsprechend die Vollziehung der Arrestanordnung unzulässig, wenn seit dem Tag, an dem die Anordnung unterzeichnet worden ist, ein Monat verstrichen ist (s. § 929 Abs. 2 ZPO). Vollziehungsmaßnahmen, die nach Ablauf der Monatsfrist erfolgen (eingeleitet werden), müssen aufgehoben werden. Erweist sich, dass ein aufgrund eines Arrestes gepfändeter Herausgabeanspruch nicht mehr besteht, kann nicht aufgrund dieses Arrestes nach Ablauf der Vollziehungsfrist der gegen einen anderen bestehende Herausgabeanspruch gepfändet werden (BFH v. 27.11.1973, VII R 100/71, BStBl II 1974, 119). Die Vollziehung des Arrestes war beendet; die Pfändung des anderen Herausgabeanspruchs ist daher eine neue Vollziehung.

 

Tz. 14

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Im Falle der Zustellung im Ausland oder öffentlicher Zustellung gilt nach § 324 Abs. 3 Satz 3 AO für die Wahrung der Wochenfrist des Abs. 3 Satz 2 AO § 169 Abs. 1 Satz 3 AO entsprechend; es genügt also, wenn die Finanzbehörde die ihr bei der Zustellung obliegenden Tätigkeiten abgeschlossen hat.

 

Tz. 15

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Die in § 324 Abs. 3 Satz 4 AO enthaltene Verweisung auf die §§ 930 bis 932 ZPO bedeutet, dass die Vollziehung des Arrestes in bewegliches Vermögen durch Pfändung bewirkt wird (§ 930 ZPO), wobei für die Pfändung einer Forderung die Vollstreckungsbehörde zuständig ist; ferner dass die Vollziehung des Arrestes in ein eingetragenes Schiff oder Schiffsbauwerk durch Pfändung nach den Vorschriften über die Pfändung beweglicher Sachen mit den sich aus § 931 Abs. 2 bis 6 ZPO ergebenden Abweichungen bewirkt wird (§ 931 Abs. 1 ZPO) und dass die Vollziehung des Arrestes in ein Grundstück oder grundstücksgleiches Recht durch Eintragung einer Sicherungshypothek für die Forderung erfolgt (§ 932 ZPO). Die darüber hinaus in Bezug genommenen Vorschriften des LuftFzgG (s. § 306 AO Rz. 1) bestimmen insbes., dass die Vollziehung des Arrestes in ein Luftfahrzeug, das in der Luftfahrzeugrolle oder im Register für Pfandrechte an Luftfahrzeuge eingetragen ist, dadurch bewirkt wird, dass der Gerichtsvollzieher (hier: Vollziehungsbeamte) das Luftfahrzeug in Bewachung und Verwahrung nimmt und ein Registerpfandrecht für die Forderung eingetragen wird. In allen Fällen, in denen hiernach ein Pfandrecht eingetragen wird, ist der in § 324 Abs. 1 Satz 3 AO genannte Betrag (Arrestsumme) als Höchstbetrag zu bezeichnen, für den die Haftung besteht.

§ 930 ZPO Vollziehung in bewegliches Vermögen und Forderungen

(1) Die Vollziehung des Arrestes in bewegliches Vermögen wird durch Pfändung bewirkt. Die Pfändung erfolgt nach denselben Grundsätzen wie jede andere Pfändung und begründet ein Pfandrecht mit den im § 804 bestimmten Wirkungen. Für die Pfändung einer Forderung ist das Arrestgericht als Vollstreckungsgericht zuständig.

(2) Gepfändetes Geld und ein im Verteilungsverfahren auf den Gläubiger fallender Betrag des Erlöses werden hinterlegt.

(3) Das Vollstreckungsgericht kann auf Antrag anordnen, dass eine bewegliche körperliche Sache, wenn sie der Gefahr einer beträchtlichen Wertverringerung ausgesetzt ist oder wenn ihre Aufbewahrung unverhältnismäßige Kosten verursachen würde, versteigert und der Erlös hinterlegt werde.

(4) Die Vollziehung des Arrestes in ein nicht eingetragenes Seeschiff ist unzulässig, wenn sich das Schiff auf der Reise befindet und nicht in einem Hafen liegt.

§ 931 ZPO Vollziehung in eingetragenes Schiff oder Schiffsbauwerk

(1) Die Vollziehung des Arrestes in ein eingetragenes Schiff oder Schiffsbauwerk wird durch Pfändung nach den Vorschriften über die Pfändung beweglicher Sachen mit folgenden Abweichungen bewirkt.

(2) Die Pfändung begründet ein Pfandrecht an dem gepfändeten Schiff oder Schiffsbauwerk; das Pfandrecht gewährt dem Gläubiger im Verhältnis zu anderen Rechten dieselben Rechte wie eine Schiffshypothek.

(3) Die Pfändung wird auf Antrag des Gläubigers vom Arrestgericht als Vollstreckungsgericht angeordnet; das Gericht hat zugleich das Registergericht um die Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung des Arrestpfandrechts in das Schiffsregister oder Schiffsbauregister zu ersuchen; die Vormerkung erlischt, wenn die Vollziehung des Arrestes unstatthaft wird.

(4) Der Gerichtsvollzieher hat bei der Vornahme der Pfändung das Schiff oder Schiffsbauwerk in Bewachung und Verwahrung zu nehmen.

(5) Ist zur Zeit der Arrestvollziehung die Zwangsversteigerung des Schiffes oder Schiffsbauwerks eingeleitet, so gilt die in diesem Verfahren erfolgte Beschlagnahme des Schiffes oder Schiffsbauwerks als erste Pfändung im Sinne des § 826; die Abschrift des Pfändungsprotokolls ist dem Vollstreckungsgericht einzureichen.

(6) Das...

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