Tz. 4

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

§ 79 Abs. 2 BVerfGG verbietet die Vollstreckung aus unanfechtbaren Verwaltungsakten, wenn die diesen zugrunde liegende Rechtsnorm vom BVerfG für nichtig erklärt worden ist, oder – über den Wortlaut von § 79 hinaus – das BVerfG ihre Unvereinbarkeit mit dem Grundgesetz festgestellt hat (BFH v. 18.10.1994, VII R 20/94, BStBl II 1995, 42). Hat das BVerfG demgegenüber zwar die Verfassungswidrigkeit einer Norm festgestellt, für eine Übergangszeit aber ihre Anwendbarkeit erklärt, resultiert aus der Verfassungswidrigkeit folgerichtig auch kein Vollstreckungsverbot (BFH v. 07.11.1995, VII B 5/95, BFH/NV 1996, 284).

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