Tz. 10

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Die Beteiligten könne sich zwar durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen (§ 364a Abs. 3 Satz 1 AO), die Finanzbehörde kann diese dann aber auch persönlich laden, wenn es ihr sachdienlich erscheint (§ 364a Abs. 3 Satz 2 AO). Das ist wohl immer dann der Fall, wenn der Termin insbes. der Erörterung von Sachverhaltsfragen dienen soll, die zumeist der Betroffene selbst aufgrund seiner Sachverhaltsnähe besser beantworten kann. Das Erscheinen kann jedoch nicht erzwungen werden (§ 364a Abs. 4 AO). Dies gilt sowohl für die persönlich geladenen Beteiligten als auch den Einspruchsführer. Die Finanzbehörde kann bei Nichterscheinen eine Frist mit ausschließender Wirkung nach § 364b AO setzen (Seer in Tipke/Kruse, § 364a AO Rz. 12) oder die Glaubhaftigkeit der schriftlich erklärten Tatsachen im Lichte des Nichterscheinens bewerten.

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