I. Ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen bei der Datenübermittlung (§ 203a Abs. 1 Nr. 1 AO)

 

Tz. 3

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Gegenstand der Außenprüfung ist nach § 203a Abs. 1 Nr. 1 AO die Überprüfung, ob die mitteilungspflichtige Stelle ihre Verpflichtungen nach § 93c Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4, Abs. 2 und 3 AO erfüllt. Das betrifft

  • die zeitgerechte elektronische Übermittlung der Daten nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung an die Schnittstellen der Finanzverwaltung (§ 93c Abs. 1 Nr. 1 AO),
  • die Nennung der nach § 93c Abs. 1 Nr. 2 AO erforderlichen Angaben im Datensatz,
  • die Einhaltung der Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten nach § 93c Abs. 1 Nr. 4 AO,
  • den Verzicht auf die Datenübermittlung wegen Zeitablaufs nach § 93c Abs. 2 AO; die Prüfung erstreckt sich hier vor allem darauf, ob von dieser Regelung zutreffend Gebrauch gemacht wird, insbes. ob wegen Nichteintritts des erforderlichen Zeitablaufs noch übermittlungsfähige Datensätze zu Unrecht nicht übermittelt wurden, und
  • die Einhaltung der Pflicht zur Korrektur oder Stornierung nach § 93c Abs. 3 AO.

Wegen der Pflichten im Einzelnen wird auf die Kommentierung zu § 93c AO verwiesen.

II. Bestimmung des Datensatzes nach den jeweils einschlägigen Steuergesetzen (§ 203a Abs. 1 Nr. 2 AO)

 

Tz. 4

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Die einzelnen Steuergesetze bestimmen den Inhalt des von der mitteilungspflichtigen Stelle zu übermittelnden Datensatzes. Ob die mitteilungspflichtige Stelle diese Vorgaben beachtet, ist ebenfalls Gegenstand der Außenprüfung nach § 203a AO. Die Außenprüfung hat keine Bindungswirkung für die steuerliche Berücksichtigung der fraglichen Daten im Rahmen der individuellen Einkommensteuerfestsetzung (BT-Drs. 18/7457, 96).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge