Tz. 5

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Verzichtet der Stpfl. auf eine Tilgungsbestimmung, richtet sich die Verrechnung nach der zwingenden Reihenfolge gem. § 225 Abs. 2 AO. Die fälligen Steuerforderungen erlöschen automatisch (§ 47 AO) in der von § 225 Abs. 2 AO vorgeschriebenen Reihenfolge. Davon abweichende Verbuchungen des FA sind unwirksam.

 

Tz. 6

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Das Gesetz folgt bei der Reihenfolge dem Maß der Lästigkeit. Hiernach sind zunächst die gem. § 410 Abs. 1 i. V. m. § 66 OWiG durch Bußgeldbescheid festgesetzten Geldbußen und die nach § 333 i. V. m. § 329 AO festgesetzten Zwangsgelder getilgt. Sodann sind von mehreren gleichzeitig fällig gewordenen Hauptschulden in erster Linie die Steuerabzugsbeträge getilgt, weil sie wegen der Bußgelddrohung des § 380 AO für den Stpfl. lästiger sind als andere Steuerschulden. In zweiter Linie sind die übrigen Steuern und letzten Endes die Kosten, die Verspätungszuschläge, die Zinsen und die Säumniszuschläge getilgt (erloschen), d. h. die steuerlichen Nebenleistungen, bei deren verspäteter Zahlung nach § 240 Abs. 2 AO keine Säumniszuschläge anfallen. Bei der Tilgung gleichartiger Schuldbeträge ist nach § 225 Abs. 2 Satz 2 AO jeweils die Schuld mit der weiter zurückliegenden Fälligkeit vorrangig zu berücksichtigen. Lediglich bei Schuldbeträgen gleichen Ranges und gleicher Fälligkeit sowie bei den Säumniszuschlägen bleibt die Reihenfolge der Tilgung dem Ermessen der Finanzbehörde überlassen.

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