Tz. 22

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Hinsichtlich der Rechte und Pflichten des Stpfl. im Außenprüfungsverfahren s. §§ 194203 AO und die dortigen Ausführungen. Wird die Außenprüfung vor Ablauf der normalen Festsetzungsfrist begonnen, wird insoweit der Ablauf der Festsetzungsfrist gehemmt (§ 171 Abs. 4 AO), Voraussetzung ist, dass eine wirksame Betriebsprüfungsanordnung erlassen wurde und tatsächlich, wenn auch nur stichprobenweise, Maßnahmen getroffen wurden, die für den Stpfl. als Prüfungshandlungen erkennbar und geeignet sind, sein Vertrauen in den Ablauf der Verjährungsfrist zu beseitigen (BFH v. 31.03.2014, I B 120/13, BFH/NV 2014, 1009 m. w. N.; s. § 171 AO Rz. 48 ff.). Nach einer Außenprüfung ist nach § 164 Abs. 3 Satz 3 AO ein Vorbehalt der Nachprüfung aufzuheben, wenn sich Änderungen nicht ergeben (s. § 164 AO Rz. 28, auch s. § 164 AO Rz. 29). Die Außenprüfung kann die Änderungssperre nach § 173 Abs. 2 AO auslösen; sie gilt nur für die in § 173 Abs. 1 AO geregelten Korrekturtatbestände (BFH v. 16.09.2004, X R 22/01, BFH/NV 2005, 322 m. w. N.; s. § 173 AO Rz. 48 ff.). Diese Rechtsfolgen treten nicht bei Einzelermittlungen des Außenprüfers ein. Wegen der verbindlichen Zusage im Anschluss an eine Außenprüfung wird auf § 204 AO und die dortigen Ausführungen verwiesen. Das Erscheinen des Betriebsprüfers führt zum Verlust des Rechts zur strafbefreienden Selbstanzeige nach § 371 Abs. 2 Nr. 1c AO. Das gilt auch bei Einzelermittlungen des Außenprüfers; sie bewirken eine Sperrwirkung nur hinsichtlich der Steuern und Veranlagungszeiträume, auf die sich die Ermittlungen beziehen (Buse, AO-StB 2012, 50, 55).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge