Tz. 6

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Gemäß § 259 Satz 2 AO bedarf es einer Mahnung nicht, wenn der Vollstreckungsschuldner vor Eintritt der Fälligkeit an die Zahlung erinnert wird. Ein solches Vorgehen wird z. B. dann in Frage kommen, wenn die Finanzbehörde dem Schuldner zur Erleichterung der Zahlungsmodalitäten unter Bezugnahme auf die bevorstehende Fälligkeit eines bestimmten Zahlungsanspruchs Banküberweisungsformulare übersendet.

 

Tz. 7

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Eine Mahnung dürfte ausnahmsweise auch dann entbehrlich sein, wenn das FA den zu vollstreckenden Verwaltungsakt nicht zugleich mit einem Leistungsgebot verbunden hat, sondern ein besonderes Leistungsgebot nachträglich erlässt. Ergeht in einem solchen Fall nach Bekanntgabe des Festsetzungsbescheids eine Mahnung unter Einräumung einer einwöchigen Zahlungsfrist, so kann diese Mahnung die Funktion des Leistungsgebots übernehmen. Dann aber liegt ein anfechtbarer Verwaltungsakt vor.

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