Tz. 3

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Soweit § 262 Abs. 1 Satz 1 AO auf die dem Dritten zustehenden "die Veräußerung hindernden Rechte" Bezug nimmt, stimmt die Vorschrift inhaltlich mit § 771 ZPO überein.

§ 771 ZPO Drittwiderspruchsklage

(1) Behauptet ein Dritter, dass ihm an dem Gegenstand der Zwangsvollstreckung ein die Veräußerung hinderndes Recht zustehe, so ist der Widerspruch gegen die Zwangsvollstreckung im Wege der Klage bei dem Gericht geltend zu machen, in dessen Bezirk die Zwangsvollstreckung erfolgt.

(2) Wird die Klage gegen den Gläubiger und den Schuldner gerichtet, so sind diese als Streitgenossen anzusehen.

(3) Auf die Einstellung der Zwangsvollstreckung und die Aufhebung der bereits getroffenen Vollstreckungsmaßregeln sind die Vorschriften der §§ 769, 770 entsprechend anzuwenden. Die Aufhebung einer Vollstreckungsmaßregel ist auch ohne Sicherheitsleistung zulässig.

 

Tz. 4

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Ein die Veräußerung hinderndes Recht im eigentlichen Wortsinn gibt es nicht. Gemeint sind diejenigen Rechte Dritter, die dazu führen, dass die betreffenden Gegenstände nicht dem Schuldnervermögen, sondern dem Vermögen des Dritten zuzurechnen sind (s. BFH v. 24.02.1981, VII B 66/80, BStBl II 1981, 348). In Frage kommen insbes. folgende Rechte:

  • Eigentum Dritter an körperlichen Sachen (Alleineigentum, Miteigentum, Sicherungseigentum, Eigentumsvorbehalt) sowie (Mit-)Inhaberschaft an Forderungen und sonstigen Rechten, insbesondere an Geldforderungen;
  • Beschränkt dingliche Rechte Dritter (z. B. Erbbaurecht, Pfandrecht, Nießbrauch, Hypothek);
  • Schuldrechtliche Herausgabeansprüche Dritter aus der Überlassung von Gegenständen an den Vollstreckungsschuldner (z. B. Miete, Pacht, Leihe, Verwahrung);
  • Uneigennützige Treuhand (z. B. Recht des Treugebers bei Inkassozession und Vollstreckung in diese Forderung beim Treuhänder).
 

Tz. 5

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Zu den Einzelheiten s. bei Seiler in Thomas/Putzo, § 771 ZPO Rz. 14 ff.

 

Tz. 6-9

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

vorläufig frei

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