Tz. 7

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Gehaftet wird nur für diejenigen Steuern des Unternehmens, bei denen sich die Steuerpflicht auf den Betrieb des Unternehmens gründet (Betriebsteuern), soweit sie während des Bestehens der wesentlichen Beteiligung (und der Zeit der entsprechenden Zuordnung der Gegenstände zum Betrieb) entstanden sind. Als Betriebsteuern sind nur Steuern anzusehen, die nach dem Willen des Gesetzgebers für ihre Entstehung die Existenz eines Unternehmens voraussetzen, also bei einem Nichtunternehmer nicht anfallen können. Es genügt hierfür nicht schon, wenn der steuerpflichtige Vorgang an den Betrieb des Unternehmens anknüpft oder in innerer Beziehung zum Unternehmen steht oder der Verwirklichung des Zweckes des Unternehmens dient. Vielmehr muss die Steuerpflicht durch bestimmte, in den einzelnen Steuergesetzen selbst bezeichnete Tatbestände an den Betrieb eines Unternehmens geknüpft sein (BFH v. 22.03.1961, II 228/59 U, BStBl III 1961, 270). Damit sind Betriebsteuern insbes. die Umsatzsteuer, die Gewerbesteuer sowie einschlägige bei Herstellungsbetrieben anfallende Verbrauchsteuern (z. B. Tabaksteuer, Biersteuer). Keine Betriebsteuern sind hingegen die Einkommen- oder Körperschaftsteuer die durch gewerbliche Einkünfte verursacht ist oder Eingangsabgaben, die auch unabhängig vom Betrieb eines Unternehmens entstehen können. Aus dem gleichen Grunde sind die Kfz-Steuer eines Taxiunternehmens oder die Grunderwerbsteuer eines Wohnungsbauunternehmens nicht erfasst. Zinsen auf Betriebsteuern werden von der Haftung nicht erfasst (BFH v. 05.10.2004, VII R 76/03, BStBl II 2006, 3).

 

Tz. 8

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Nach § 74 Abs. 1 Satz 3 AO stehen den Steuern die Ansprüche auf Erstattung von Steuervergütungen gleich.

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