Tz. 19

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

§ 6 EUAHiG regelt die Voraussetzungen eines Auskunftsersuchens deutscher Finanzbehörden im Rahmen der Amtshilfe.

 

Tz. 20

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Nach § 6 Abs. 1 EUAHiG liegt die Befugnis, ein Ersuchen zu stellen, grundsätzlich bei den Finanzbehörden. Das ist regelmäßig die Behörde, die für die inländische Besteuerung des Stpfl. zuständig ist und die die notwendigen Informationen für die Besteuerung aus Auslandssachverhalten erlangen möchte. Neben der Informationsbeschaffung kann die Finanzbehörde auch um sachdienliche behördliche Ermittlungen ersuchen. Zuständig für die Weiterleitung des Ersuchens ist das Verbindungsbüro, an das die Finanzbehörde das Ersuchen zu richten hat.

 

Tz. 21

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

§ 6 Abs. 2 EUAHiG gibt der Finanzbehörde die Möglichkeit, ein Ersuchen um Übermittlung zusätzlicher Informationen zu stellen, einschließlich des vollständigen Wortlauts eines grenzüberschreitenden Vorbescheids oder einer Vorabverständigung über die Verrechnungspreisgestaltung. Damit wird den besonderen Schwierigkeiten bei der Überprüfung von Verrechnungspreisen Rechnung getragen.

 

Tz. 22

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

§ 6 Abs. 3 EUAHiG verpflichtet die Behörde vor einem Ersuchen, vorrangig alle ihr selbst zu Verfügung stehenden Ermittlungsmöglichkeiten auszuschöpfen. Das Ersuchen soll "ultima ratio" sein.

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