Tz. 3
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
§ 358 AO selbst nennt nur Form und Frist als Zulässigkeitsvoraussetzungen. Die Aufzählung ist insoweit nicht abschließend. Wesentliche Zulässigkeitsvoraussetzungen sind:
- die Zulässigkeit des Finanz-Einspruchswegs (§ 347 AO),
- die Statthaftigkeit des Einspruchs (§§ 347, 348 AO),
- das Vorliegen der Einspruchsbefugnis (§ 350 AO, §§ 352, 353 AO),
- die Beteiligtenfähigkeit (§ 359 AO),
- die Handlungsfähigkeit (§ 365 AO i. V. m. § 79 AO), kein Einspruchsverzicht (§ 354 AO),
- die Wahrung der Einspruchsfrist (§ 355 Abs. 1 AO),
- formelle Ordnungsmäßigkeit (§ 357 AO),
- keine Rücknahme des Einspruchs (§ 362 AO) und
- das Rechtsschutzbedürfnis.
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