Tz. 2

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Die Außenprüfung ist nur zulässig bei einer mitteilungspflichtigen Stelle i. S. des § 93c Abs. 1 AO. Sie kann auch zur Überprüfung durchgeführt werden, ob eine Stelle verpflichtet ist, Mitteilungen zu machen. Das setzt aber voraus, dass die ernsthafte Möglichkeit einer solchen Pflicht besteht (Hendricks in Gosch, § 203a AO Rz. 9). Einzelgesetzliche Regelungen schließen teilweise die Anwendbarkeit von § 203a AO aus (vgl. z. B. § 43 Abs. 2 Satz 8 EStG, § 45d Abs. 1 Satz 3 und Abs. 3 Satz 5 EStG sowie § 65 Abs. 3a EStDV).

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