Tz. 2

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Zinsen sind laufzeitabhängiges Entgelt für den Gebrauch eines auf Zeit überlassenen oder vorenthaltenen Geldkapitals (BFH v. 20.05.1987, II R 44/84, BStBl II 1988, 229; BFH v. 25.03.1992, I R 159/90, BStBl II 1992, 997). Ihrem Charakter nach sind sie abhängig vom Bestehen einer (Haupt)Schuld (Grundsatz der Akzessorietät), d. h. im Steuerrecht vom Bestehen eines Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis, soweit Verzinsung angeordnet ist. Verzinst werden Steuernachforderungen und -erstattungen (§ 233a AO), gestundete Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 234 AO), hinterzogene Steuern (§ 235 AO), auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung zu erstattende Steuerbeträge oder -vergütungen (§ 236 AO), von der Vollziehung ausgesetzte Ansprüche (§ 237 AO). Ferner finden sich Zinsvorschriften in spezialgesetzlichen Regelungen, z. B. § 28 ErbStG, § 7 InvZulG. Die Verzinsung von Kirchensteuern und von örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern sowie der Kommunalabgaben ist in den Bundesländern nicht einheitlich geregelt.

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