Tz. 2

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

§ 249 Abs. 1 AO bestimmt die Vollstreckbarkeitsvoraussetzungen. Die nach § 249 Abs. 1 Satz 1 und 2 AO grundsätzlich vollstreckbaren Verwaltungsakte können zwar ohne Rücksicht auf ihre formelle Bestandskraft durchgesetzt werden, jedoch nur dann, wenn die Zulässigkeit ihrer Verwirklichung nicht durch besondere Maßnahmen eingeschränkt oder ausgeschlossen ist. Daher muss die Vollstreckung eines Verwaltungsakts unterbleiben, wenn und soweit die Vollziehung des Verwaltungsakts ausgesetzt (§ 361 Abs. 2 Satz 1 AO, § 69 Abs. 3 Satz 1 FGO; für Einfuhr- und Ausfuhrabgabenbescheide s. Art. 108 Abs. 3 UZK) oder durch die bloße Einlegung eines Rechtsbehelfs gem. § 361 Abs. 4 Satz 1 AO bzw. § 69 Abs. 5 Satz 1 FGO gehemmt ist. Allerdings entfällt die Vollstreckbarkeit nicht bereits mit der Antragstellung, sondern erst mit der Gewährung der Aussetzung der Vollziehung (BFH v. 27.10.2004, VII R 65/03, BStBl II 2005, 198).

 

Tz. 3

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Unerwähnt lässt § 251 Abs. 1 AO Stundung (§ 222 AO) und Zahlungsaufschub (§ 223 AO). Auch in diesen Fällen ist der Schuldner, solange die genannten Maßnahmen wirken, nicht zur Leistung verpflichtet und daher die Finanzbehörde nicht zur Erzwingung der Leistung im Vollstreckungswege berechtigt. Wegen der Konsequenzen einer nach Vornahme von Vollstreckungsmaßnahmen angeordneten Aussetzung der Vollziehung bzw. gewährten Stundung s. § 257 AO.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge