Tz. 3

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

§ 202 Abs. 1 Satz 2 AO bestimmt den Inhalt des Prüfungsberichts. Er hat eine Darstellung der für die Besteuerung erheblichen Prüfungsfeststellungen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht einschließlich der dadurch bedingten Änderungen der Besteuerungsgrundlagen, ggf. unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Schlussbesprechung, zu enthalten. Dagegen ist es nicht Aufgabe des Prüfungsberichts, auch Aufschluss über die aufgrund der Außenprüfung zu zahlenden Beträge zu geben. Sachverhalte, hinsichtlich derer mit einem Rechtsbehelf oder einem Antrag auf verbindliche Zusage zu rechnen ist, sollen umfassend dargestellt werden (s. Anh. 3 § 12 Abs. 1 BpO). Feststellungen, die zu keiner Änderung führen, müssen im Prüfungsbericht nicht aufgeführt werden. Die Zusammenstellung der Prüfungsergebnisse im Prüfungsbericht ist keine letzte Ermittlungshandlung i. S. des § 171 Abs. 4 Satz 3 AO (BFH v. 08.07.2009, XI R 64/07, BStBl II 2010, 4). Der Prüfungsbericht ist kein Verwaltungsakt, sondern Wiedergabe tatsächlicher Feststellungen (BFH v. 17.07.1985, I R 214/82, BStBl II 1986, 21; AEAO zu § 202). Von ihm gehen keine unmittelbaren Rechtswirkungen oder eine Bindungswirkung aus. Der oft anzufindende Vermerk im Prüfungsbericht "Es wurde Übereinstimmung erzielt" stellt i. d. R. keine tatsächliche Verständigung dar. Diese bedarf vielmehr einer besonderen Feststellung des Bindungswillens beider Beteiligten etwa durch schriftliche Fixierung als "Vertrags" oder "tatsächliche Verständigung" (Seer in Tipke/Kruse, § 201 AO Rz. 13; auch s. Vor §§ 204–207 AO Rz. 26).

 

Tz. 4

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Die auswertende Stelle ist nicht an die Feststellungen tatsächlicher wie rechtlicher Art im Prüfungsbericht gebunden. Beabsichtigt sie, bei der Auswertung der Prüfungsfeststellungen oder im Einspruchsverfahren einschließlich anlässlich einer mündlichen Erörterung nach § 364a AO von den Feststellungen der Außenprüfung wesentlich abzuweichen, ist sie verpflichtet, der Betriebsprüfungsstelle Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben (s. Anh. 3 § 12 Abs. 2 und 3 BpO). Dem Stpfl. soll nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BpO Gelegenheit zur Äußerung gegeben werden, wenn zu seinen Ungunsten von den Prüfungsfeststellungen wesentlich abgewichen werden soll.

 

Tz. 5

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Das FA kann aus Feststellungen im Prüfungszeitraum Schlussfolgerungen auf die steuerlichen Verhältnisse vor oder nach dem Prüfungszeitraum ziehen und Steuerbescheide ggf. nach § 164 Abs. 2 AO ändern (BFH v. 28.08.1987, III R 189/84, BStBl II 1988, 2; auch s. § 164 AO Rz. 20).

 

Tz. 6

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

I.d.R. wird die Prüfung mit der Zusendung des Prüfungsberichts abgeschlossen, sodass nach diesem Zeitpunkt stattfindende Ermittlungen nicht mehr im Rahmen der Außenprüfung erfolgen. Anders, wenn die Stellungnahme des Stpfl. zur Wiederaufnahme von Ermittlungshandlungen führt (BFH v. 08.07.2009, XI R 64/07, BStBl II 2010, 4).

 

Tz. 7

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

vorläufig frei

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