Tz. 3

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

§ 69 Abs. 1 FGO stellt – ebenso wie § 361 Abs. 1 AO für das außergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren – den Grundsatz auf, dass der Klage (und dasselbe gilt über § 121 FGO für die Revision) abgesehen von § 69 Abs. 5 FGO (dazu s. Rz. 31; vgl. auch § 361 Abs. 4 AO und dazu s. § 361 AO Rz. 63 f.) keine aufschiebende Wirkung zukommt, also durch die Erhebung gerichtlicher Rechtsbehelfe die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsaktes nicht gehemmt, insbes. die Erhebung einer Abgabe nicht aufgehalten wird (vgl. auch Art. 244 Abs. 1 ZK). Dies hat seinen Grund darin, dass dem Staat die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Mittel laufend zufließen (s. BT-Drs. IV/1446; Stapperfend in Gräber, § 69 FGO Rz. 1 m. w. N.). Dem trägt z. B. auch § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO Rechnung, während im allgemeinen Verwaltungsprozess der Grundsatz gilt, dass Widerspruch (§§ 68ff. VwGO) und Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 1. Alt. VwGO) aufschiebende Wirkung haben (§ 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Dies erklärt sich daraus, dass es im allgemeinen Verwaltungsprozess anders als im Finanzprozess, regelmäßig nicht um Verwaltungsakte geht, die dem Bürger Geldzahlungspflichten auferlegen. Das aus Gründen effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) notwendige Korrelat der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (s. Rz. 1) bietet § 69 Abs. 2 und Abs. 3 FGO (vgl. auch § 361 Abs. 2 AO), wonach unter bestimmten Voraussetzungen die AdV, ggf. deren Aufhebung, ermöglicht wird.

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