Tz. 4

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

In § 361 Abs. 1 AO findet sich der Grundsatz, dass durch Einlegung des Einspruchs die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsaktes nicht gehemmt wird, insbes. die Erhebung einer Abgabe nicht aufgehalten wird. Anders als im allgemeinen Verwaltungsrecht ist hier die sofortige Vollziehbarkeit eines noch nicht materiell bestandskräftigen Verwaltungsaktes die Regel, die erst bei Vorliegen besonderer Aussetzungsgründe durchbrochen wird (Rz. 29). Im Abgabenrecht wird die Vollziehbarkeit der Steuerverwaltungsakte erst dann suspendiert, wenn durch einen gesonderten Verwaltungsakt ihre Aussetzung angeordnet wird. Gleiches gilt auch bei einer Anfechtungsklage im finanzgerichtlichen Verfahren (§ 69 FGO Rz. 3). Dies entspricht im Übrigen auch der Regelung des § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO für das allgemeine Verwaltungsrecht, sofern es um die Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten geht. Anders als im sonstigen Verwaltungsrecht hat der Gesetzgeber für das Abgabenrecht den Grundsatz vorgegeben, dass dort das öffentliche Interesse an der sofortigen Verwirklichung eines Verwaltungsaktes überwiegt.

 

Tz. 5

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Obsiegt der Einspruchsführer jedoch später, stellt sich dann also erst die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes heraus, auf dessen Grundlage der Adressat zunächst leisten musste, vermag die Rückgewähr der bereits erhobenen Abgabe oftmals nicht die durch die vorzeitige Leistung entstandenen Nachteile zu beheben. Dahingehend lässt § 361 Abs. 2 AO eine Interessenabwägung zu und gibt der Finanzbehörde das Rechtsinstitut der AdV in die Hand.

 

Tz. 6

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

vorläufig frei

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