Tz. 2

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Nur formell rechtskräftige Urteile sind der materiellen Rechtskraft fähig. Formelle Rechtskraft finanzgerichtlicher Urteile tritt ein, wenn ein Urteil nicht mehr mit Rechtsmitteln angegriffen werden kann, sei es, dass kein Rechtsmittel gegeben ist, sei es, dass die Frist für die Einlegung eines Rechtsmittels ungenützt verstrichen ist und keine Wiedereinsetzung erfolgt ist (s. § 56 FGO) oder dass Rechtsmittelverzicht erklärt wurde (§§ 566, 514 ZPO i. V. m. § 155 FGO). Wird ein Rechtsmittel (NZB, Revision) verworfen oder zurückgewiesen, so tritt formelle Rechtskraft mit der Rechtskraft der BFH-Entscheidung ein. Auch die Rücknahme eines Rechtsmittels führt zur Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils. Sagt das FA im Klageverfahren die Änderung des angefochtenen Bescheids zu und erklären daraufhin die Beteiligten die Hauptsache für erledigt, ist ein erneuter Rechtsbehelf gegen den entsprechend der Zusage ergangenen Abhilfebescheid unzulässig (FG Mchn v. 23.02.2015, 7 K 3229/14, n. v.).

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