I. Verlobte (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 AO)

 

Tz. 3

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Verlöbnis ist gegenseitiges Eheversprechen zweier Personen, auch i. S. des LPartG, d. h. gleichen Geschlechts. Es muss wirksam sein (AEAO zu § 15, Nr. 2). Verlobte sind nur untereinander Angehörige (BFH v. 12.07.1991, III R 44/89, BFH/NV 1992, 27).

Mit der Auflösung des Verlöbnisses ist das Angehörigenverhältnis beendet (AEAO zu § 15, Nr. 8; Rückschluss aus § 15 Abs. 2 AO).

II. Ehegatte oder Lebenspartner (§ 15 Abs. 1 Nr. 2 AO)

 

Tz. 4

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Die Ehe oder Lebenspartnerschaft muss rechtswirksam zustande gekommen sein (§§ 11ff. EheG); auch gültige ausländische Eheschließungen sind anzuerkennen. Dass die Ehe oder Lebenspartnerschaft aufgelöst oder für nichtig erklärt ist, steht der Eigenschaft des (ehemaligen) Ehegatten oder Lebenspartners als Angehöriger i. S. der Steuergesetze nicht entgegen (§ 15 Abs. 2 Nr. 1 AO).

Sog. Onkelehen sind ebenso wenig Ehen i. S. des Gesetzes (BFH v. 12.07.1963, VI 282/62 U, BStBl III 1963, 437) wie andere nichteheliche Partnerschaften bzw. Lebensgemeinschaften.

III. Verwandte und Verschwägerte gerader Linie (§ 15 Abs. 1 Nr. 3 AO)

 

Tz. 5

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Verwandte in gerader Linie sind Personen, deren eine von der anderen abstammt (§ 1589 Satz 1 BGB). Geradlinig verwandt sind daher Kinder mit ihren Eltern, Großeltern und Voreltern (Gegensatz: Verwandtschaft in der Seitenlinie: Personen, die von derselben dritten Person abstammen, z. B. Nummer 4; s. § 1589 Satz 2 BGB). Gleichgültig ist, ob die Verwandtschaft auf einer ehelichen oder nichtehelichen Geburt beruht. Auch die Adoption Minderjähriger hat die Konsequenz, dass zu dem Annehmenden und dessen Verwandten unter Beendigung des Verwandtschaftsverhältnisses zu den bisherigen Verwandten ein Verwandtschaftsverhältnis begründet wird (§§ 1754, 1755 BGB); s. auch § 15 Abs. 2 AO (s. Rz. 13 f.).

 

Tz. 6

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Schwägerschaft in gerader Linie besteht zu den Verwandten in gerader Linie des Ehegatten bzw. den Ehegatten der Verwandten (§ 1590 Abs. 1 Satz 1 BGB). Die Linie der Schwägerschaft bestimmt sich nach der Linie der sie vermittelnden Verwandtschaft (§ 1590 Abs. 1 Satz 2 BGB). Unter die Vorschrift fallen daher als Verschwägerte in gerader Linie Schwiegereltern und Schwiegerkinder usw., Stiefeltern und Stiefkinder usw.

IV. Geschwister (§ 15 Abs. 1 Nr. 4 AO)

 

Tz. 7

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Geschwister (Brüder und Schwestern) haben mindestens einen Elternteil gemeinsam (voll- oder halbbürtige Geschwister) (AEAO zu § 15, Nr. 3). Durch Annahme als Kind (§§ 1741ff. BGB) wird ebenfalls ein Geschwisterverhältnis zu den Kindern des Annehmenden begründet (§ 1754 BGB). Nicht unter die Vorschrift fallen die mit in eine Ehe gebrachten Kinder, die keinen Elternteil gemeinsam haben (AEAO zu § 15, Nr. 3). Beachte aber auch § 15 Abs. 2 AO (s. Rz. 14).

V. Kinder der Geschwister (§ 15 Abs. 1 Nr. 5 AO)

 

Tz. 8

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Kinder der Geschwister sind Nichten und Neffen, nicht jedoch Kinder der Geschwister untereinander (z. B. Vettern), (AEAO zu § 15, Nr. 4).

VI. Ehegatten oder Lebenspartner der Geschwister und Geschwister der Ehegatten oder Lebenspartner (§ 15 Abs. 1 Nr. 6 AO)

 

Tz. 9

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Ehegatten oder Lebenspartner der Geschwister und Geschwister der Ehegatten oder Lebenspartner sind die Schwäger und Schwägerinnen. Nicht unter die Vorschrift fallen die Ehegatten oder Lebenspartner der Geschwister des Ehegatten sowie die Geschwister der Ehegatten oder Lebenspartner zueinander (in der Umgangssprache oft als Schwippschwägerschaft bezeichnet). Beachte aber auch § 15 Abs. 2 AO (Rz. 13 f.).

VII. Geschwister der Eltern (§ 15 Abs. 1 Nr. 7 AO)

 

Tz. 10

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Geschwister der Eltern sind Onkel und Tanten. Nicht dazu zählen die Geschwister der Eltern des Ehegatten oder Lebenspartners sowie Vettern und Cousinen. Beachte aber auch § 15 Abs. 2 AO (Rz. 14).

VIII. Pflegeeltern und Pflegekinder (§ 15 Abs. 1 Nr. 8 AO)

 

Tz. 11

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Die Vorschrift bezieht auch Personen in den Angehörigenbegriff mit ein, die durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind (Pflegeeltern und Pflegekinder) und entspricht nicht vollständig der Regelung des Pflegekindbegriffs in § 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG. Für die Anerkennung eines Pflegekindschaftsverhältnisses kommt es ausschließlich auf die tatsächlichen Gegebenheiten an; durch rechtliche Erklärungen kann ein Pflegekindschaftsverhältnis weder begründet noch beendet werden (BFH v. 18.07.1985, VI R 53/82, BStBl II 1986, 14). Begründet wird das Verhältnis durch Aufnahme des Kindes in die häusliche Gemeinschaft der Pflegeeltern, ohne dass es zugleich aus der Obhut und Pflege der leiblichen oder rechtlichen Eltern ausgeschieden sein muss (AEAO zu § 15, Nr. 6 Satz 1). Daher kann ein Pflegeverhältnis zu den Großeltern oder dem Lebensgefährten eines Elternteils auch bestehen, wenn der Elternteil in derselben häuslichen Gemeinschaft lebt. Die mit dieser Aufnahme verbundenen Umstände müssen ein für ein Eltern-Kind-Verhältnis charakteristisches Erscheinungsbild zeigen, d. h. die Pflegeeltern müssen wie für ein leibliches Kind die Fürsorge, die elterliche Obhut und Erziehung des Pflegekindes übernehmen (BFH v. 28.06.1984, IV R 49/83, BStBl II 1984, 571; BFH v. 18.07.1985, VI R 53/82, BStBl II 1986, 14). Ob und inwieweit die Pfle...

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