Tz. 4

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Der an das Steuergeheimnis gebundene Personenkreis wird in § 30 Abs. 1 und 3 AO bezeichnet. Nach § 30 Abs. 1 AO sind alle Amtsträger zur Wahrung des Steuergeheimnisses verpflichtet. Der Begriff des Amtsträgers ist in § 7 AO definiert. § 30 Abs. 3 AO stellt den Amtsträgern weitere Personen gleich. Das sind nach Nr. 1 Personen, die für den öffentlichen Dienst besonders verpflichtet wurden (s. § 11 Abs. 1 Nr. 4 StGB). Das sind Personen, die nicht i. S. von § 7 Nr. 3 AO zur Wahrnehmung von Aufgaben der öffentlichen Verwaltung bestellt sind, die aber bei eine Behörde oder ähnlichen Stelle beschäftigt oder für sie tätig sind und auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten aufgrund eines Gesetzes förmlich verpflichtet sind. Hierzu ist das Gesetz über die förmliche Verpflichtung nichtbeamteter Personen (VerpflichtungsG) ergangen. Durch die Regelung des § 30 Abs. 3 Nr. 1 AO hat der Gesetzgeber den zur Wahrung des Steuergeheimnisses verpflichteten Personenkreis an die praktischen Bedürfnisse angepasst. Erfasst werden nunmehr auch alle Bürobediensteten, Kraftfahrer, Hausmeister und das Reinigungspersonal.

 

Tz. 5

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

§ 30 Abs. 3 Nr. 1a AO stellt den Amtsträgern ausländische Berufsrichter, Staatsanwälte und Anwälte, die einem Gericht zur Ableistung eines Studienaufenthalts zugewiesen sind, sowie ausländische Juristen, die im Entsendestaat in einem Ausbildungsverhältnis stehen (s. § 193 Abs. 2 GVG), gleich. Diese Personen sind nach § 193 Abs. 3 GVG auf ihren Antrag besonders zu verpflichten, wobei § 1 Abs. 2 und 3 VerpflichtungsG entsprechend gilt. Sind sie besonders verpflichtet, stehen sie u. a. für § 355 StGB (Strafbarkeit der Verletzung des Steuergeheimnisses) den für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten gleich.

 

Tz. 6

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Ferner stehen die amtlich zugezogenen Sachverständigen den Amtsträgern gleich (§ 30 Abs. 3 Nr. 2 AO). Diese sind gem. § 96 Abs. 6 AO auf die Vorschriften über die Wahrung des Steuergeheimnisses hinzuweisen.

 

Tz. 7

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Schließlich stehen den Amtsträgern die Träger von Ämtern der Kirchen und anderen Religionsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, gleich (§ 30 Abs. 3 Nr. 3 AO). Diese Gleichstellung ist durch die diesem Personenkreis im Rahmen der Kirchensteuerveranlagung zugänglichen Kenntnisse über Besteuerungsgrundlagen notwendig (s. § 31 Abs. 1 AO).

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