Tz. 2

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Im Gegensatz zu § 111 AO spricht § 117 AO von Rechts- und Amtshilfe. Die beiden Bestimmungen lassen jedoch erkennen, dass trotz der fehlenden Übereinstimmung hinsichtlich der verwendeten Begriffe insoweit keine tatsächliche Unterscheidung beabsichtigt ist. Die Abgrenzung von Rechts- und Amtshilfe ist umstritten und keinesfalls einheitlich. Weithin wird die Auffassung vertreten, dass Rechtshilfe nur von Gerichten, Amtshilfe jedoch nur von Behörden geleistet wird (Seer in Tipke/Kruse, § 117 AO Rz. 5). Nach einer anderen Meinung liegt Rechtshilfe im eigentlichen Sinn nur vor, wenn die ersuchende Behörde die Amtshandlung ihrer sachlichen Zuständigkeit nach selbst vornehmen könnte und nur Zweckmäßigkeit für Vornahme durch die ersuchte spricht; Amtshilfe liegt dagegen vor, wenn die ersuchte Stelle darüber hinaus die Erreichung des Ziels der ersuchenden Stelle unterstützen soll. Für eine strenge Trennung der Begriffe Rechts- und Amtshilfe besteht in der AO besteht kein Bedürfnis. Im Einzelfall kann ohne Weiteres dahingestellt bleiben, ob die erbetene Hilfeleistung als Rechts- oder Amtshilfe zu qualifizieren ist (so auch Seer, in Tipke/Kruse, § 117 AO Rz. 5).

§ 117 AO wird durch die Regelungen in § 117a, § 117b und § 117c AO ergänzt.

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